Frage an Johann Wadephul von Andreas S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Wadephul!
Sie waren Berichterstatter zum Wahleinspruch WP 78/13. Das Verfahren ist teilweise eingestellt worden, da die Betreuerin des Einspruchsführers "die Einwilligung zum Wahleinspruch nicht erteilt hat" http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/011/1801160.pdf (Anlage 27, Seite 67).
Ich vermisse hier eine nähere Begründung bzw. eine detailiertere Darstellung des Sachverhalts. In WP 154/05 http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/036/1603600.pdf (Anlage 35, Seite 143 f.) hat der Wahlprüfungsausschuss noch zurecht festgestellt, dass eine Einwilligung eines Betreuers für einen Wahleinspruch grundsätzlich nicht erforderlich ist.
Es ist nicht ersichtlich, dass bei der aktuellen Entscheidung ein Sachverhalt vorliegt, bei dem der damalige Wahlprüfungsausschuss einen Verlust der Verfahrensfähigkeit auch nur in Betracht gezogen hätte. Wenn dem so wäre, wäre das jedenfalls ein sehr großer Eingriff in die Rechte eines Wahlberechtigten.
Können Sie das hier bitte näher begründen als in der Drucksache, auch wenn es für den konkreten Wahleinspruch keine wesentliche Rolle spielt?
Vielen Dank
Andreas Schneider
Sehr geehrter Herr Schneider,
haben Sie vielen Dank für Ihr über abgeordnetenwatch an mich herangetragenes Schreiben.
In dem von Ihnen angesprochenen Verfahren mit dem Aktenzeichen WP 78/13 ist die Betreuerin auch für die Führung von Verfahren gegenüber Behörden zuständig. Dies umfasst nach Ansicht des Wahlprüfungsausschusses auch das Wahlprüfungsverfahren. Anders als in dem von Ihnen geschilderten Fall aus dem Jahr 2006/2006 hat die Betreuerin kein Einverständnis gegeben, das Verfahren zu führen (siehe dazu auch: BT-Drs. 17/2250, Anlage 25, S. 55 aus der vergangenen Wahlperiode.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Johann Wadephul, MdB