Können Sie mir vielleicht ein paar Beispiele nennen ab wann aus Ihrer Sicht das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen als verletzt gilt?
Sehr geehrter Herr Saathoff,
mit dem sehr umstrittenen Entwurf zum BBVAngG der Bundesregierung sollen die Einstiegsgrundgehälter im einfachen und mittleren Dienst angehoben werden. Weitere darüber liegende Besoldungsstufen werden laut Entwurf nicht angehoben. Ich habe folgende Verständnisfrage:
Können Sie mir vielleicht ein paar Beispiele nennen ab wann aus Ihrer Sicht das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen als verletzt gilt?
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Frage. Mit dem Gesetzentwurf werden nicht nur die Grundgehälter im einfachen und mittleren Dienst teilweise angehoben, es wird auch ein alimentativer Ergänzungszuschlag eingeführt, der sich an Wohnort und Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder orientiert.
Das Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber zwar nicht, einen einmal festgelegten Abstand zwischen den Besoldungsgruppen absolut oder relativ beizubehalten, sie dürfen allerdings nicht infolge von Einzelmaßnahmen – etwa die zeitversetzte und/oder gestufte Inkraftsetzung von Besoldungserhöhungen für Angehörige bestimmter Besoldungsgruppen – nach und nach eingeebnet werden. Für das Abschmelzen der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wurde vom Bundesverfassungsgericht ein maximal zulässiger Wert festgelegt (10 Prozent innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren).
Mit freundlichen Grüßen
Johann Saathoff