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Frage von Ulrich B. •

Frage an Jörg van Essen von Ulrich B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Hallo Herr Jörg van Essen

als Liberalem und vielbeschäftigten Beirat in mehreren Unternehmen dürfte es Ihnen nicht schwerfallen, meiner Frage eine positive Antwort zu geben.

Was halten Sie von meinem Vorschlag,den Abgordneten im deutschen Bundestag wie vielen anderen Berufstätigen einen ganz normalen Anstellungsvertrag zu geben, in dem genau geklärt ist, was Abgeordnete dürfen und was nicht und sie dann ev. auch sanktioniert werden können, befristet jeweils auf die Dauer einer Wahlperiode?

Freue mich auf Ihre Antwort.

Ulrich Balkenhol

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Balkenhol,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage zur Art und Natur eines Abgeordnetenmandates.

Sie regen an, Abgeordnete mit „anderen Berufstätigen“ gleichzusetzen und ihnen, wie Sie schreiben, „einen ganz normalen Anstellungsvertrag“ zu geben. Ich halte von diesem Vorschlag absolut gar nichts! Abgeordnete sind keine Arbeitnehmer und dürfen es auch nicht werden. Und Art. 38 GG stellt das mit dem Postulat des freien Mandates unmissverständlich klar.

Eine Bindung an fremde Weisungen, das sog. Direktionsrecht, ist für Abgeordnete undenkbar. Wer sollte aus Ihrer Sicht dann eigentlich Arbeitgeber sein?

Aus meiner Sicht ist das Grundgesetz - unsere Verfassung - der Arbeitsvertrag zwischen Abgeordneten und dem Souverän, dem Volk. Es regelt Stellung, Aufgabe und Rechte, sowie auch die Pflichten verbindlich und abschließend.

Unsere Demokratie kennt die Gewaltenteilung in Legislative, Exekutive und Judikative. Diese drei Staatsgewalten sollen frei und unabhängig sein. Die Abgeordneten sind Teil der gesetzgebenden Gewalt und in dieser Funktion unmittelbar und direkt vom Souverän in freier und geheimer Wahl bestimmt. Damit haben sie die höchste und unmittelbarste Legitimation in unserem Staat. Und dies ist auch richtig so, denn alle Macht geht vom Volk aus. Das ist die Grundidee einer Demokratie. Jegliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit oder ähnliches schließt sich dadurch per se aus! Die Kontrolle obliegt dem Souverän allein und dieser nimmt seine Aufgabe regelmäßig und erfahrungsgemäß auch verantwortlich war. Dieser Vorgang nennt sich dann Wahl.

Damit liegt eine Befristung - wie von Ihnen gefordert - bereits vor, ebenso, wie mögliche Sanktionsmechanismen, die von Gerichten zu verhängen wären. All dies ist in Gesetzen geregelt, so dass auch dies keinen „Arbeitsvertrag für Abgeordnete“ bedingt.

Ein solcher Vertrag, wie Sie ihn vorschlagen, würde meines Erachtens nach das Grundprinzip von Demokratie konterkarieren.

Mit freundlichen Grüßen

Jörg van Essen, MdB