Frage an Jörg van Essen von Katrin W. bezüglich Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr van Essen,
ich befasse mich zur Zeit studiumsbedingt mit dem Rahmenbeschluss zur Umsetzung des Europäischen Haftbefehls.
Wie meine Recherchen ergaben, waren Sie für die FDP im Rechtsausschuss 2003 vertreten.
Sie ließen verlauten, dass die FDP trotz großer Bedenken dem Gesetz zustimmen wird, weil Ihr gar nichts anderes übrig bleiben wird.
Nun meine Frage: Könnten Sie mir die Stellung Ihrer Person oder auch die der FDP erläutern, die zu diesem Entschluss führte, anders ausgedrückt warum hat die FDP dem ersten Gesetzesentwurf, der schließlich vom BVerG für verfassungswidrig erklärt wurde, zugestimmt, dem zweiten Entwurf jedoch widersprochen hat?
Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen,
Katrin Weber
Sehr geehrte Frau Weber!
Vielen Dank für Ihre Zuschrift über Abgeordnetenwatch.
Zu Recht weisen Sie darauf hin, dass die FDP im Deutschen Bundestag dem Europäischen Haftbefehlsgesetz in der 15. Wahlperiode mit großen Bedenken zugestimmt hat. Wir haben die Zielrichtung des Europäischen Haftbefehls geteilt. Es ist in einem gemeinsamen europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts grundsätzlich sinnvoll, den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu vereinfachen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ließ jedoch Zweifel aufkommen, insbesondere hinsichtlich der Regelungen über die beiderseitige Strafbarkeit bei Vorliegen sog. Deliktsgruppen. Die herrschende Auffassung seinerzeit im Bundestag war, dass die nationalen Parlamente in ihrem Gestaltungspielraum beschränkt und weitgehend an die Vorgaben aus dem Rahmenbeschluss gebunden sind. Das Bundesverfassungsgericht hat hier mit seiner Entscheidung vom 18. Juli 2005 für Klarheit gesorgt. Das Gericht hat dem Gesetzgeber auferlegt, die Umsetzungsspielräume, die Rahmenbeschlüsse den Mitgliedstaaten belassen, in einer "grundrechtsschonenden Weise" auszufüllen. Ein Rahmenbeschluss sei nur im Hinblick auf das "zu erreichende Ziel" verbindlich. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass die mitgliedstaatlichen Legislativorgane die politische Gestaltungsmacht im Rahmen der Umsetzung, notfalls auch durch die Verweigerung der Umsetzung behalten. Die FDP hat die klaren Worte des Bundesverfassungsgericht begrüßt. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, ist die FDP hinsichtlich des neuen Gesetzes aus der 16. Wahlperiode zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bundesregierung die Grundsätze der grundrechtsschonenden Umsetzung nur unzureichend beachtet hat. Andere europäische Länder sind hier einen anderen Weg gegangen. Einige Mitgliedstaaten haben von dem Recht Gebrauch gemacht, den zeitlichen oder materiellen Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses zu begrenzen. Andere Staaten haben den materiellen Anwendungsbereich in Bezug auf die geforderten Mindesthöchststrafen oder bestimmte Kategorien von Straftaten begrenzt, für die sie die Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit wieder eingeführt haben oder wieder einführen könnten. Von diesen Ausnahmen oder Vorbehalten hat die Bundesregierung keinen Gebrauch gemacht.
Mit freundlichen Grüßen nach Hamburg
Jörg van Essen, MdB,