Frage an Jörg Behlen von Harald S. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Sehr geehrter Herr Behlen,
das neue Spielbankengesetz (Glücksspielstaatsvertrag) findet in wesentlichen Teilen keine Anwendung bei Genehmigung und Betrieb in Spielstätten (Casinos), die derzeit flächendeckend in diversen hessischen Kommunen entstehen.
(z.B. KEINE Personenkontrolle bei "Kommunal-Casinos", Suchtprävention = eine Farce). Die Arbeitsplätze in den s t a a t l i c h konzessionierten hessischen Spielbanken sind
daher m a s s i v gefährdet!
Frage: Warum gelten für die Betreiber n i c h t staatlich konzessionierter Casinos andere
Gesetze?
Mit freundlichen Grüßen
H.Stocker
Sehr geehrter Herr Stocker,
vielen Dank für Ihre Frage. Der Glücksspielstaatsvertrag wurde von den Bundesländern geschlossen. Zu den Auswirkungen auf Länderebene sind die Länderregierungen verantwortlich. Ich bitte Sie daher herzlich, Ihre Frage an die hessische Landesregierung zu stellen.
Grundsätzlich ist zu sagen, dass nach Expertenmeinung achtzig Prozent der ca. achtzig bis hundertvierzigtausend Spielsüchtigen Automatenspieler sind. Für diese breite Mehrheit der Spielsüchtigen gibt es keinerlei Prävention oder kennen Sie Personenkontrollen in oder vor "Spielhallen"? Der Glücksspielstaatsvertrag diente vor allem dem Ziel, die Einnahmen für das staatliche Monopol zu schützen. Die Länder nehmen aus staatlichen Glücksspielen ca. 3.000.000.000 Euro ein und verteilen diese an soziale und gemeinwohlorientierte Zwecke. Durch neuartige Entwicklungen wie das Internet sahen nun die Monopolisten ihr Geschäftsmodell in ernsthafter Gefahr.
Ich persönlich hege erhebliche Zweifel, ob der Staat gleichzeitig Anbieter von Glücksspielen und Hüter der Wettbewerbsregeln sein darf. Das eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland ist bisher noch nicht entschieden. Daneben versucht der Gesetzgeber durch umsatzsteuerliche Ungleichbehandlung seinem Monopol Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Auch in dieser Frage zweifle ich die Rechtmäßigkeit an. Der Bundesfinanzhof hat diese Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gem. Art. 234 EG-Vertrag zur Klärung vorgelegt. Die Bekämfung der Spielsucht ist erheblich zu verbessern, denn Spielsucht zerstört Familien und treibt Menschen in den finanziellen Ruin. Vollkommen unabhängig davon sind die deutschen Regelungen zum Schutz eigener Monopole ausgesprochen kritisch zu sehen.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Behle