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Jochen Konrad Fromme
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Frage von Stefan E. •

Frage an Jochen Konrad Fromme von Stefan E. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Fromme,

ich bin ein erwachsener Mensch, der in seiner Freizeit gerne Medien (Videospiele und Filme) konsumiert, die allgemein von der FSK/USK keine Jugendfreigabe erhalten. Bereits durch die seit langem existierende Praxis der Indizierung fühlte ich mich in der Ausübung dieses Hobbys stark eingeschränkt, in Deutschland selbst kann man die gewünschten Medien nur selten erstehen ("Unter dem Ladentisch" existiert fast ausschließlich in der Theorie) und das Importieren aus dem europäischen Ausland ist erstens teuer und wird zweitens zunehmend durch die verstärkten Aktivitäten des Zolls zum Glücksspiel. Leider habe ich nicht das Glück, nahe einer Grenze zu einem in dieser Hinsicht liberaleren Land zu wohnen.

Die Pläne ihrer Partei nach der Bundestagswahl sehen Herrn Beckstein als Innenminister vor. Dieser Mensch hat das erklärte Ziel, den Erwerb von nicht jugendfreien Medien wesentlich zu erschweren, bis hin zum völligen Verbot. Bereits bei der heutigen Praxis fällt es mir schwer, den Wahrheitsgehalt des Artikel 5 Absatz 1 im Grundgesetz zu sehen, auch mit Einbeziehung der Einschränkungen des Jugendschutz. Jegliche Vertiefung der restriktiven Maßnahmen macht meiner Meinung nach diesen Absatzes komplett zur Farce.

Bitte erläutern sie einmal, wie sie persönlich zu dieser Thematik stehen.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Eckhardt!

Der im Grundrechteteil enthaltene Artikel 5 GG hat die Freiheit der Meinung zum Inhalt. Es ist zu beachten daß Artikel 5 II GG die Möglichkeit bereitstellt, Schranken dieser Freiheiten zu errichten. Der Artikel 5 I ist damit nicht erst durch die heutige Praxis eingeschränkt, sondern bereits durch die Konzeption der Väter des Grundgesetzes. Die Gründe dafür können in jeder Kommentierung zur bundesdeutschen Verfassung eingesehen werden.
In dem von Ihnen eingebrachten Zusammenhang sei lediglich auf das Jugendschutzgesetz verwiesen, das der USK und der FSK als Rechtsgrundlage zur Einschränkung des Rechts, sich „aus freien Quellen zu unterrichten“ (Art 5 I 1 GG) dient. Der Sinn und der Zweck dieses Gesetzes ergibt sich schon aus dessen Namen, Schutz der Jugend, ist selbsterklärend und notwendig.
Um den Jugendlichen den Zugang zu diesen Medien unmöglich zu machen, sind die von Ihnen erwähnten Mittel der Indizierung, des Verbots der Werbung usw. vonnöten. Es handelt sich hierbei natürlich um einen Spagat, da einerseits der Zugang unmöglich gemacht werden soll, andererseits aber jene nicht vom Zugang abgehalten werden sollen, die zum Konsum der indizierten Medien berechtigt sind. Im Zweifel sollte hier aber zugunsten des Jugendschutzes entschieden werden.
Das von Ihnen erwähnte „Unter dem Ladentisch“-Verfahren ist übrigens nicht ohne Grund kaum in der Realität anzutreffen – es gibt hierfür marktwirtschaftliche Gründe: Händler geben den Verkauf dieser Medien auf, weil es dafür – zumindest in ihren Läden, nicht genug Nachfrage gibt! Es lohnt sich einfach nicht, spezielle Räume (und damit Verkaufsfläche) bereitzuhalten, die anders genutzt werden könnten.

Bezüglich einer Verschärfung der Gesetze lässt sich folgendes sagen: Die CDU/CSU-Fraktion hatte 2002 einen Antrag zur Gesetzesänderung gestellt, indem durch eine Verschärfung der Maßnahmen ein verbesserter Jugendschutz erreicht werden sollte. Darin wurde zu Recht auf die gängige „Strohmann-Praxis“ verweisen, in der Volljährige ihre jugendlichen Abnehmer mit gefährdenden Schriften usw. versorgen.
Dieser Vorschlag wurde aber letztendlich abgelehnt. Mir sind bis heute keine Aussagen bekannt geworden, wonach Herr Beckstein eine Wiederaufnahme dieser Vorschläge anstrebt.

Der Gehalt des Art. 5 I GG wird durch eine weitere Erschwerung des Zugangs nicht zur Farce. „Eine Zensur findet [weiterhin] nicht statt“!

Mit freundlichem Gruß