Frage an Joachim Unterländer von Matthias S. bezüglich Familie
Sehr geehrter Herr Unterländer,
ich wende mich an Sie als Vorsitzender des AK Arbeit und Soziales, Familie und Integration der CSU-Fraktion.
Laut § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c) UrlV erhalten Beamte bei der Niederkunft der Ehefrau oder eingetragenen Lebenspartnerin einen Tag Sonderurlaub.
Mir ist nicht verständlich warum dies nur verheirateten Paaren gelten soll. Auch nichtverheiratete Väter haben schließlich die gleiche Bindung zu ihrem Kind. Bei den Bundesbeamten gibt es daher seit kurzem auch für unverheiratete Väter einen Urlaubstag extra.
Die bisherige Regelung könnte auch zu der absurden Folge führen, dass ein verheirateter Beamter einen Tag Sonderurlaub bekommt, obwohl das Kind der Noch-Ehefrau von einem anderen Mann gezeugt wurde. Der leibliche unverheiratete Beamte erhält jedoch keinen Urlaub.
Beabsichtigen Sie, die Regelung zu ändern?
Oder ist dies gar nicht notwendig, da § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe f) UrlV ("in sonstigen begründeten Fällen") so auszulegen ist, dass unverheiratete Beamte Sonderurlaub erhalten?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Sehr geehrter Herr Stahl,
aufgrund Ihrer Anfrage auf Abgeordnetenwatch habe ich eine Überprüfung Ihrer Fragestellung veranlasst und darf Ihnen hierzu Folgendes mitteilen.
Bereits zweimal hat sich der Bayerische Landtag mit Mehrheit gegen dieses Anliegen ausgesprochen. Für die Ablehnung sprachen dabei folgende Erwägungen:
- Mit der Freistellung soll nicht die Anwesenheit des Vaters bei der Geburt eines Kindes ermöglicht werden. Vielmehr ist Intension der Regelung, dem Ehegatten die Erledigung der mit einer Geburt verbundenen Formalitäten und Erfordernisse ohne Inanspruchnahme von Erholungsurlaub zu erleichtern. Dies gilt umso mehr, als sich die in einer Ehe bestehenden Rechte und Pflichten von denen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft unterscheiden.
- Die unterschiedliche Behandlung verheirateter und lediger Väter war wiederholt Gegenstand gerichtlicher Überprüfungen und wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht akzeptiert. Eine Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommen.
- Die Regelung in der Bayerischen Urlaubsverordnung sieht die gleichen Bestimmungen wie für Arbeitnehmer und Beamte anderer Länder vor.
- Eine Änderung würde eine Besserstellung der bayerischen Beamten gegenüber den bayerischen Tarifbeschäftigten bedeuten und zur Diskussion darüber führen. Eine Änderung der tarifrechtlichen Regelungen wäre nur im Rahmen der Tarifverhandlungen zwischen der Tarifgemeinschaft der Länder und den Gewerkschaften möglich.
- Anders als bei einem Ehemann, der aus rechtlicher Sicht immer als Vater des Kindes gilt, müsste von einem unverheirateten Vater bei Beantragung der Dienstbefreiung ein Nachweis der Vaterschaft vorgelegt werden.
Diese Argumente haben immer zu einer Ablehnung geführt und haben sich zwischenzeitlich nicht verändert.
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Unterländer