
(...) der von Ihnen genannte § 35 des BBankG regelt die Sanktionierung der unbefugten Ausgabe von Geldzeichen. In Verbindung mit § 14 BBankG ist festgeschrieben, dass ausschließlich die Deutsche Bundesbank das Recht besitzt, Banknoten in der Bundesrepublik Deutschland in Umlauf zu bringen. Diese Regelungen sind für die Organisation und das Funktionieren unseres Währungssystems von elementarer Bedeutung. (...)