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Joachim Spatz
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Frage von Astrid S. •

Frage an Joachim Spatz von Astrid S. bezüglich Umwelt

Sehr geehrter Herr Spatz,

Was Sie schreiben, ist alles Widerspruch in sich. Wieso hat das TSchG, um dessen eklatante Mißachtung es sich mit dem Aushungern der Tauben in der gesamten Republik handelt, keine bundesweite Gültigkeit? Mord oder Bankraub ist auch bundesweit gesetzlich geregelt. Was sei hier anders? Das TSchG gilt bundesweit, also kann der Verstoß dagegen nicht länder- oder gar städtehoheitlicher Willkür anheimfallen. Es geht hier um keinen Verwaltungsakt, sondern um die Einhaltung des TSchGes. Was ist die Rechtsgrundlage für Ihre Aussage?

„Hier werden die Tiere unregelmäßig gefüttert.“ Was ist an unregelmäßiger Fütterung artgerecht? Essen Sie auch unregelmäßig nur 1x in der Woche? DAS ist nicht die Umsetzung des Taubenkonzepts des Tierschutzes. Wenn alle Schläge auf diese Art „betreut“ werden, ist das die Beibehaltung des Aushungerns, eines dauerhaften Hungerzustandes. Die Tauben, die von den Schlägen nicht erfaßt werden, verhungern erst recht. Verstehen Sie unter diesem Aushungern „Erfolg“? Gerade, wenn in den Schlägen nicht ordentlich gefüttert wird, muß in der Stadt dort gefüttert werden, wo sich Populationen aufhalten. Werden Sie in Ihrer Partei das Thema aufgrund dieser Bürgeranfragen ansprechen, kompetente Beratung in Anspruch nehmen und sie zur richtigen Konsequenz führen? Die nur lauten kann:

Aufhebung des Fütterungsverbots, artgerechte Fütterung, solange in den Schlägen ungenügend gefüttert wird und Populationen ohne Schläge bleiben, Verbot des Tauben“sports“, Finanzierung der sicher noch zu bauenden Schläge, der optimalen Fütterung und der Arbeitskräfte anhand einer zu erlassenden Züchtersteuer (Verursacherprinzip) - republikweit. Nicht der Steuerzahler und der Taubenfreund haben für die Folgen des TSchGwidrigen „Sports“ aufzukommen, sondern die Züchter, die ihre Tauben per "Sport" ausgesetzt haben. Sehen Sie das nicht auch so?

Ihrer Antwort sehe ich dankend entgegen.

mit freundlichem Gruß
Astrid Suchanek

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Antwort von
FDP

Sehr geehrte Frau Suchanek,

vielen Dank für Ihre Nachricht über abgeordnetenwatch.de. In meinen vorherigen Ausführungen zum Thema „Taubenfütterungsverboten“ sehe ich keinen Widerspruch. Unzweifelhaft gilt das Tierschutzgesetz bundesweit. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass getroffene kommunale Regelungen verfassungswidrig sind. Rechtsgrundlage der kommunalen Taubenfütterungsverbote ist in Bayern Art. 16 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG). Dass Städte und Gemeinden zum Erlass solcher Verordnungen auch nach Inkrafttreten des Tierschutzgesetzes und der Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel ins Grundgesetz berechtigt sind, hat beispielsweise das Verwaltungsgericht Ansbach in seinem Urteil vom 14.07.2011 festgestellt (AN 5 K 10.01853).

Mit freundlichen Grüßen

Joachim Spatz MdB