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Joachim Spatz
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Frage von Helmut P. •

Frage an Joachim Spatz von Helmut P. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Spatz,

in Ihrer Antwort an H. N. vom 6.7.2012 zur Fortentwicklung des Meldewesens nennen Sie als Argument des Fortschritts die Formulierung : ".... dahingehend Rechnung getragen, dass bei Melderegisterauskünften zum Zwecke von Werbung oder Adresshandel künftig der Zweck angegeben werden muss. Die Daten dürfen dann nur zu diesem Zweck verwendet werden, eine Zweckentfremdung ist bußgeldbewehrt."
Wenn ich das richtig lese, ist die Verbesserung dahingehend, dass es für den Adressenhändler nur darauf ankommt, den "richtigen" Zweck für die Melderegisterauskunft anzugeben. Das heisst, zum Zwecke der Werbung oder Adresshandel darf er die Daten abrufen/erwerben ? Und das soll den Verbraucher besser stellen ? Wer überprüft die unberechtigte Verwendung von Privat-adressen, wer bringt die durchgeführte "Zweckentfremdung" in welcher Weise zur "Bußgeld-bewehrung" vor ?
Leider hat man (auch) hier den Eindruck, dass für den Verbraucher unangenehme Regelungen ganz heimlich still und leise im Bundestag beschlossen werden.

Mit freundlichen Grüßen
Helmut Pögl

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Pögl,

man muss in der Frage der Datenübermittlung durch eine Meldebehörde auf Anfrage von Seiten Dritter zwei Dinge unterschieden:

1. Die Bedingungen, die erfüllt werden müssen, damit eine Anfrage überhaupt möglich ist,
2. Die individuelle Handhabung im Falle einer zulässigen Anfrage.

zu 1.:
In der verabschiedeten Fassung des Meldegesetzes ist vorgesehen, dass ab Inkrafttreten des neuen Gesetztes im Jahre 2014 bei Melderegisterauskünfte zu Zwecken des Adresshandels oder der Werbung, dieser Zweck eindeutig von Seiten des Anfragenden gegenüber dem Meldeamt angegeben werden muss. Nur dann besteht überhaupt die Möglichkeit, eine Auskunft zu erhalten. Dies stellt eine wesentliche Verbesserung gegenüber der derzeit herrschenden Situation dar. Bislang bestehen 16 verschiedene Landesmeldegesetze und damit auch unterschiedliche Regelungen in jedem Bundesland. Beispielsweise gilt nach der derzeit geltenden Rechtslage in Thüringen, dass die Einwohnermeldeämter die Daten ihrer Bürgerinnen und Bürger auf Antrag herausgeben dürfen. Nur wenn offensichtlich ist, dass diese für Direktwerbung genutzt werden sollen und der Bürger diesem zuvor widersprochen hat, überwiegen die so genannten schutzwürdigen Interessen der Betroffenen. Erst in dem Fall wird die Herausgabe verweigert. Hier ist das vom Bundestag beschlossene Gesetz nun klarer: Die Bürger müssen sich nicht mehr darauf verlassen, dass die Behörden mit der Nase darauf gestoßen werden (z.B. weil die Anfrage von einer „Direktwerbung GmbH“ kam) wenn die nachgefragten Daten für Werbung benutzt werden sollen. Vielmehr muss nach der jetzt beschlossenen Fassung ausdrücklich angegeben werden, wenn die Daten für Werbezwecke benutzt werden sollen. Andernfalls ist ein Bußgeld fällig.

Dem Anspruch, das Meldewesen fortzuentwickeln, ist die FDP-Bundestagsfraktion mit dem jüngst verabschiedeten Gesetzesentwurf in weiten Teilen gerecht geworden. Wie sich allerdings herausgestellt hat, gibt es noch Raum für zusätzliche Verbesserungen. Daher hat sich die Landesgruppe Bayern der FDP-Bundestagsfraktion auf meinen Antrag hin einstimmig dafür ausgesprochen, sich für ein Vermittlungsverfahren von Bundestag und Bundesrat zur Nachbesserung des Meldegesetzes einzusetzen. Das zuletzt vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz mit der so genannten Widerspruchsregelung stellte zwar eine Verbesserung für die Bürgerinnen und Bürger gegenüber der geltenden Rechtslage in den Landesgesetzen dar. Aus Gründen des Datenschutzes ist die Zustimmungslösung aber die bessere Option.

zu 2.:
Die Zustimmungslösung stellt eine wesentliche Verbesserung für die individuelle Handhabung bei einer Anfrage an die Meldebehörde dar. Denn: ohne ausdrückliche Zustimmung des betroffenen Bürgers können keinerlei Daten an den Adresshandel oder die Werbewirtschaft weitergegeben werden. Der Bürger sollte nicht aktiv werden müssen, um die Datenweitergabe durch persönlichen Widerspruch zu verhindern. Dafür werde ich mich einsetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Joachim Spatz