Frage an Joachim Spatz von Thomas W. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Spatz,
Sie schreiben in Ihrer Antwort vom 14.03.2011, dass mit diesem Eckpunktepapier der Vorratsdatenspeicherung eine klare absage erteilt wird, aber warum sieht dann das Eckpunktepapier unter Punkt 2 auch eine anlasslose Erfassung jeder Internetverbindung vor?
Desweiteren schreiben Sie dass es sich hier lediglich um Daten handelt die eh schon bei den Telekomunikationsunternehmen gespeichert sind, es gibt aber im Moment noch die Möglichkeit einen Internetzugangsanbieter zuwählen dern nicht auf vorrat speichert wie z.B. Vodafone oder Arcor. Dies ist für bestimmte Berufsgruppen wichtig die auf Anonymität angewiesen sind, wie z.B. Journalisten oder Strafverteitiger.
Diese vorgeschlagene Speicherungspflicht über diese Möglichkeit dann nicht mehr bieten.
Also hält die FDP nicht Ihr Wort!
Ich möchte Sie nochmals ausdrücklich bitten gegen das geplante Gesetz zu stimmen.
Vielen Dank
Thomas Weber
Sehr geehrter Herr Weber,
wie bereits in der Vergangenheit immer wieder zugesagt, wird es mit der FDP nur eine 1:1-Umsetzung der einschlägigen EU-Richtlinie 2006/24/EG geben. Der von Ihnen genannte Abschnitt II (Gewährleistung von Bestandsdatenauskünften im Internet) des Eckpunktepapiers der Bundesjustizministerin war auch nicht Gegenstand der Beanstandung durch das Bundesverfassungsgericht.
Richtigerweise heißt es im Papier und unter Bezugnahme auf das Urteil des Verfassungsgerichts: „Auskünfte nach § 113 Abs. 1 TKG (Anmerkung: Telekommunikationsgesetz) kann der Gesetzgeber - auch unter mittelbarer Nutzung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten - für die Aufklärung aller Straftaten vorsehen.“ Wichtig ist hierbei, dass diese Speicherung ausschließlich Bestandsdaten umfasst, also Datensätze, die bei den Telekommunikationsunternehmen bereits vorliegen. Es werden keine neuen Daten erhoben. Auf Verkehrsdaten kann nicht zugegriffen werden. Im Eckpunktepapier heißt es hierzu unter II.1 „Zulässig ist danach allein die (betriebsinterne) Verwendung zur Auskunftserteilung über Bestandsdaten des Anschlussinhabers, die bereits heute nach § 113 TKG iVm §§ 161, 163 StPO zur Verfolgung von Straftaten möglich ist (…). In diesen Fällen sind den Strafverfolgungsbehörden bereits die Internetprotokoll-Adressen bekannt.“
Meiner Ansicht nach stellt das vorgelegte Eckpunktepapier der Bundesjustizministerin eine gute Verhandlungsgrundlage für eine Umsetzung der EU-Richtlinie dar. Meinung der FDP ist, dass eine solche Umsetzung in nationales Recht in höchstem Maße grundrechteschonend ausgestaltet werden muss.
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Spatz MdB