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Joachim Herrmann
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Frage von Patrik S. •

Frage an Joachim Herrmann von Patrik S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Herrmann,

mich interessiert Ihre Haltung zu Volksbegehren!

In Bayern werden Bürgerinitiativen oft als unzulässig erklärt oder die Unterschriften müssen in sehr kurzer Zeit zusammengetragen werden. Beides führt dazu, dass Volksbegehren meines Erachtens selten erfolgreich sind. Gerade eine direkte Bürgerbeteiligung in Form von Volksbegehren könnte die Politik unseres Landes verbessern und bürgernäher gestalten. Ich sehe dies daher auch als probates Mittel gegen die Demokratiemüdigkeit der Deutschen.

Meine konkrete Frage: Wie werden Sie sich dafür einsetzten, dass es öfter zu (erfolgreichen und zulässigen) Volksentscheiden kommt? Wie könnten die bisherigen Regeln für Volksbegehren im Sinne der Bürger verbessert werden?

Mit freundlichen Grüßen,

Patrik Stör

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Stör,

die Ausgestaltung des Verfahrens bei Volksbegehren und Volksentscheid richtet sich allein nach verfassungsrechtlichen Maßstäben.

Die hohe Zahl von insgesamt 30 Volksbegehren, die bislang in Bayern beantragt wurden, zeigt, dass die nicht fristgebundene Sammlung der 25.000 benötigten Unterschriften für die Initiatoren eines Volksbegehrens in der Regel ohne Probleme zu bewältigen ist.
Bislang wurden insgesamt 20 Volksbegehren (ganz oder teilweise) zugelassen. Ein mit dem Bundesrecht und Bayerischem Verfassungsrecht übereinstimmendes Volksbegehren ist dann rechtsgültig, wenn es innerhalb einer 14tägigen Eintragungsfrist von mindestens einem Zehntel der Stimmberechtigten unterstützt wird. Bislang waren 6 der insgesamt 17 zugelassenen und durchgeführten Volksbegehren rechtsgültig, 3 davon sind nach Volksentscheid gescheitert, 2 sind nach Volksentscheid angenommen worden. Das Unterstützungserfordernis von einem Zehntel der Stimmberechtigten erscheint angesichts der geringen Hürden beim Eingangsquorum angemessen und erforderlich, um einen ausreichenden Rückhalt des Volksbegehrens in der Bevölkerung abzusichern und gänzlich aussichtslose Volksbegehren zu verhindern. Ziel ist es, einen breit im Volk angelegten Willen festzustellen und diesem zum Durchbruch zu verhelfen. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat hierzu entschieden, dass eine Absenkung des Unterstützungserfordernisses selbst im Wege einer Verfassungsänderung nicht möglich wäre (VerfGH 53, 42/69ff). Für den Volksentscheid selbst gibt es kein Quroum mehr, wenn dieser keine Verfassungsänderungen zum Gegenstand hat.
Einige Volksbegehren sind allerdings auch nicht an fehlenden Unterschriften gescheitert, sondern weil der Verfassungsgerichtshof sie wegen ihres Inhalts für unzulässig erklärt hat.

Mit freundlichen Grüßen
Joachim Herrmann, MdL
Bayerischer Staatsminister des Innern

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