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Joachim Herrmann
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Frage von Christa M. •

Frage an Joachim Herrmann von Christa M. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Herrmann,

im Juli hat der Bayerische Landtag eine Änderung des Versammlungsgesetzes gebilligt. "Nach dem bayerischen Gesetz müssen Versammlungen in der Regel mindesten 72 Stunden vorher angemeldet werden und die Veranstalter haben den Behörden detaillierte Angaben über Ort und voraussichtliche Teilnehmerzahl zu machen."(Bayer. Gemeindezeitung, 24.7.2008)
Der Art. 113 der Bayer. Verfassung sagt aber: "Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln."
Wie wollen Sie dieses Gesetz mit der Bayer. Verfassung in Einklang bringen, Herr Herrmann?

Mit freundlichem Gruß Christa Minier

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Minier,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Pflicht zur Anmeldung (d.h. Anzeige) gilt für Versammlungen unter freiem Himmel, nicht aber für Versammlungen in geschlossenen Räumen und spontane Versammlungen.

Versammlungen unter freiem Himmel bedürfen wegen ihrer Außenwirkungen regelmäßig besonderer Vorkehrungen. Die mit der Anmeldung verbundenen Angaben sollen den Behörden insbesondere die notwendigen Informationen für einen möglichst störungsfreien Verlauf liefern, etwa ob besondere Verkehrsregelungen wie Sperrungen oder Umleitungen veranlasst werden müssen.

Das Bayerische Versammlungsgesetz hat die Pflicht zur Anmeldung im Übrigen aus dem bisher geltenden Versammlungsgesetz des Bundes übernommen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem für das Grundrecht der Versammlungsfreiheit wegweisenden Brokdorf-Beschluß entschieden, dass eine Anmeldepflicht verfassungsgemäß ist (BVerfGE 69, 315 [350]). Für die Bayerische Verfassung gilt deshalb insoweit nichts anderes.

Mit freundlichen Grüßen
Joachim Herrmann, MdL

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