Frage an Joachim Herrmann von A. D. bezüglich Politisches Leben, Parteien
Sehr geehrter Herr Herrmann,
gibt es Regelungen für den unwahrscheinlichen Fall einer dauerhaften und absoluten Wahlverweigerung sämtlicher wahlberechtigter Subjekte, zum Beispiel bei der Wahl zum Bürgermeister einer kleinen Gemeinde?
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dumann
Sehr geehrter Herr Dumann,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich dahingehend verstehe, dass sich niemand an der Wahl zum Bürgermeister beteiligt.
Einen solchen Fall gab es bisher in Bayern nicht und ich halte dies auch für ausgeschlossen.
Ist zum Ablauf der Amtsperiode des Bürgermeisters kein neuer gewählt, kann die Rechtsaufsichtsbehörde jemanden (etwa den bisherigen Bürgermeister oder auch ein Gemeinderatsmitglied) mit der Wahrnehmung der Geschäfte des ersten Bürgermeisters solange beauftragen, bis ein neuer Bürgermeister gewählt ist. Endet die Amtsperiode des Bürgermeisters während einer laufenden Wahlperiode des Gemeinderates, dann werden die Amtsgeschäfte des Bürgermeisters durch seinen Stellvertreter (d.h. dem zweiten Bürgermeister) ausgeübt.
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Herrmann, MdL