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Frage von Mark P. •

Frage an Joachim Herrmann von Mark P. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Innenminister,

leider haben Sie meine konkreten nicht beantwortet. Ihr Verweis auf die zuständige Waffenbehörde ist ebenfalls nicht hilfreich, da ich in den letzten 7 Jahren an verschiedenen Wohnorten bereits bei der jeweils zuständigen Waffenbehörde / Polizei nachgefragt habe. Meine konkreten Fragen konnten mir auch dort nicht verbindlich beantwortet werden. Wie kann es sein, dass mir ein Bußgeld von 10.000 Euro für die Verwendung des falschen Messers droht, wenn mir weder die Politiker, noch das BKA, noch die Polizisten sagen können, welche Messer von dem Führungsverbot betroffen sind und welche Tragegründe eine Ausnahme hiervon darstellen? Muss man Gesetze nicht verstehen, um sie zu befolgen?

Sie schreiben, dass gem. §42a (1) Nr. 3 WaffG Messer mit einer einhändig feststellbaren Klinge als sog. Einhandmesser definiert werden. Was bedeutet dies denn konkret? Sind nur Messer mit einer Öffnungshilfe (Daumenpin, Flipper, Daumenloch) vom Führverbot betroffen oder alle Taschenmesser, die man mit irgendwelchen Taschenspielertricks einhändig aufbekommt? Auf wessen Geschicklichkeit kommt es hierbei an? Auf die des Messerträgers oder auf die des kontrollierenden Polizisten?

Welche Merkmale lassen ein Messer vom nützlichen Werkzeug zur „Hieb- und Stoßwaffe“ werden?

Gelten die Ausnahmetatbestände auch für den Hin- und Rückweg?

Ich frage Sie nochmal: Halten Sie den § 42a WaffG für ausreichend klar formuliert, wenn mir trotz mehrfaher Nachfragen bei verschiedenen Behörden in fast 7 Jahren niemand verbindlich sagen konnte, welche Messer ich zu welchem Zweck führen darf?

Mit freundlichen Grüßen

Mark Padberg

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