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Jens Zimmermann
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Frage von André J. •

Frage an Jens Zimmermann von André J. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Dr. Zimmermann.

Ich möchte sie gerne bitten, mir ihren persönlichen und den Standpunkt ihrer Partei zur Änderung des §20 EStG und die damit geplanten Änderungen für private Anleger mitzuteilen. Ist ihnen bewusst, das mit dieser Änderung nicht nur eine Verlustverrechnung auf die Folgejahre beschränkt wird, sondern auch eine unterjährige Verlustverrechnung betroffen ist?

https://boerse.ard.de/anlagestrategie/steuern/verlustverrechnung-fuer-te...

https://www.meetingpoint-brandenburg.de/neuigkeiten/artikel/60661-Brande...

Auch bitte ich um eine kurze Stellungnahme zu der Problematik der Progressivität unserer starren Einkommenssteuertarifes. Sie setzen sich ja immer für eine gerechtere Steuerpolitik ein. Allerdings möchten sie dabei die 'Spitzenverdiener' mehr besteuern. Aber wie kann es sein, das heute selbst ganz normale Arbeitnehmer (z.B. bei den Autobauern) häufig den Spitzensteuersatz zahlen. Gehört man in diesem Land zu den wohlhabenden Millionären, wenn man gerade mal das 1,5 fache des Durchschnittsverdienstes erhält?

Vielen Dank für ihre geschätzte Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Jessen,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne kurz beantworte.

Zur Änderung im §20 EStG: Die Regelung stellt eine Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Berücksichtigung des Vermögensverfalls bei privaten Kapitaleinkünften dar. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungssteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führt. Vor der Rechtsprechung des BFH konnten Verluste aus dem Verfall von im Privatvermögen gehaltenen Optionen und Kapitalanlagen steuerlich überhaupt nicht geltend gemacht werden. Dies entsprach der Grundsatz, dass Erträge/Verluste aus der Kapitalnutzung steuerlich berücksichtigt werden, Wertänderungen am Kapitalstamms aber unbeachtlich sind.

Durch die nunmehr getroffene Regelung wird die Verlustverrechnung aus Termingeschäften, insbesondere dem Verfall von Optionen, und aus den Ausfall von Kapitalanlagen im Privatvermögen beschränkt.

Die Verluste aus Termingeschäften können nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Die Verlustverrechnung ist beschränkt auf 10.000 Euro. Nicht verrechnete Verluste könnten auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden.

Die Verluste aus dem Ausfall von Kapitalanlagen können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 10.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Mit Einkünften aus Kapitalvermögen sind Einkünfte erfasst, die nicht Einkünfte aus Veräußerungen von Aktien und aus Termingeschäften sind.

Durch die Beschränkung wird die Verlustverrechnung nicht versagt, sondern zeitlich gestreckt. Kleinanlegern wird damit die steuerliche Berücksichtigung der Verluste sofort gewährt. Für Anleger mit höheren Vermögenswerten ist die Begrenzung der Verlustverrechnung gerechtfertigt, da diese für ihre in größerem Umfang erzielten Kapitalerträgen durch den niedrigen Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent begünstigt werden.

Die Beschränkung der Verlustverrechnung aus dem Ausfall von Kapitalanlagen stellt außerdem kein ernsthaftes Hindernis für das Altersvorsorgesparen dar. Bei der Kapitalanlage zum Zwecke der Altersvorsorge sind langfristig orientierte Investitionen in risikoarme Kapitalanlagen zu empfehlen. Altersvorsorgesparer dürften deshalb von einem Ausfall von Kapitalanlagen kaum betroffen sein.

In Bezug auf Ihre Frage zum Spitzensteuersatz: Die/der durchschnittliche Arbeitnehmer*in in Deutschland verdient 2.860 Euro und zahlt damit nicht den Spitzensteuersatz. Dieser wird erst ab einem jährlichen Einkommen von etwa 57.000 Euro fällig. Darüber hinaus setzen wir uns dafür ein, den Spitzensteuersatz erst bei einem höheren Einkommen als heute anzuwenden. Auch setzen wir uns dafür ein, dass ab einem noch höheren Einkommen ein höherer Spitzensteuersatz fällig wird.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Antworten weiterhelfen und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen

Jens Zimmermann

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