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Jens Teutrine
FDP
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Frage von Michael G. •

Wie stehen Sie zu der neuen THC Höchstgrenze in der STVO von 3,5ng wenn Alkoholkonsumenten erst zu einer MPU ab 1,6Promille geladen werden? Gleiches Recht für alle scheint hier nicht zu greifen?

Bei Cannabisverstößen müsste ich ab einem Wert von 3,5 NG im Blut eine medizinisch-psychologische Untersuchung über mich ergehen lassen, einem Wert der laut Experten nur 0,2-0,3 Promille entsprächen.

Beim Alkohol muss ich erst ab einem Wert von 1,6 Promille zur Mpu, also einem Wert der Analog 28 Nanogramm entsprechen würde. Es scheint dem Konsumenten einfach nur noch völlig Weltfremd, was in der deutschen Politik von Menschen entschieden wird, die zu weit und zu alt von der Thematik entfernt sind. Wie gedenken Sie hier eine Schikane-freie Politik und Gesetzgebung zu schaffen, in der Konsumenten nicht "von hinten herum" bestraft werden?`

Wie stehen Sie zu dem Fakt, dass Patienten mit medizinischem Cannabis immer noch regelmäßig Schreiben von der Fahrerlaubnisbehörde erhalten, Opiat-Patienten allerdings nicht? Kein anderes Präparat wird an Fahrerlaubnisbehörden durch "interne Vorgaben" gemeldet, ausschließlich Cannabis.

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr G.,

vielen Dank für Ihre Frage. Schon vor meiner Zeit im Deutschen Bundestag habe ich mich in der FDP und als Landes- und Bundesvorsitzender der Jungen Liberalen für eine Legalisierung von Cannabis eingesetzt. Ich habe u.a. Anträge zu Parteitagen gestellt, am Global Marijuana March teilgenommen, auf Podiumsdiskussionen gestritten und die Argumente immer wieder öffentlich vorgetragen. Mein favorisiertes Modell ist die kontrollierte Freigabe in lizensierten Fachgeschäften. Die Legalisierung stärkt den Gesundheits- und Jugendschutz, bekämpft den Schwarzmarkt und beendet die Entmündigung harmloser Kiffer. 

Mit der nun beschlossenen Legalisierung von Cannabis wird dafür gesorgt, dass Cannabiskonsum im Straßenverkehr analog zu Alkoholkonsum geregelt wird. Dafür wurde das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) angepasst. 

Im StVG ist geregelt, ab wann Alkohol- und Cannabis-Konsum im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einem Bußgeld sanktioniert werden können. Für Alkohol liegt der Grenzwert bei 0,5 Promille und für Cannabis bei 3,5 ng/ml THC-Blutkonzentration. Beide Grenzwerte sollen bestimmen, bis zu welcher Blutkonzentration noch von einer Fahrtüchtigkeit des Fahrers ausgegangen werden kann.

Die Festlegung eines Grenzwertes für Cannabis ist besonders schwierig, da die Wirkung von Cannabis individuell unterschiedlich ist und im Gegensatz zu Alkohol unterschiedlich stark abnimmt. Aus diesem Grund sollte dies kein Spielball der Politik sein. Die Bundesregierung hat ein unabhängiges Expertengremium einberufen, dem neben ausgewiesenen Wissenschaftlern aus Medizin und Kriminologie auch Experten aus der Bundesanstalt für Straßenwesen und dem Vorsitzenden der Grenzwertkommission beiwohnten.

Dieses unabhängige Expertengremium hat in mehreren Sitzungen die aktuelle Studienlage diskutiert und auf Basis des aktuellen Forschungsstandes einen Grenzwert von 3,5 ng/ml THC-Blutkonzentration vorgeschlagen, der in das Gesetz übernommen wurde. 

Bei Überschreiten des 3,5 ng/ml-Grenzwertes erfolgt allerdings nicht automatisch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU). Wann eine MPU angeordnet werden kann, ist in §§ 13 und 13a FeV geregelt. Dabei sind die Voraussetzungen bei Cannabis- und Alkoholkonsum nahezu identisch.

So kann in beiden Fällen eine MPU bereits dann angeordnet werden, wenn Tatsachen die Annahme von Alkohol- bzw. Cannabismissbrauch begründen. Das heißt, dass selbst bei niedrigen Grenzwertüberschreitungen sowohl bei Alkohol- als auch bei Cannabiskonsum eine MPU droht, wenn vermutet wird, dass die Person regelmäßig unter Alkohol- bzw. Cannabiskonsum ein Fahrzeug führt. Die Entscheidung, ob eine MPU angeordnet wird, liegt dabei im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde. In der Praxis wird eine MPU erst bei mehrfachen Verstößen angeordnet oder wenn sonst Tatsachen dafürsprechen, dass regelmäßig der Alkohol- oder Cannabisgrenzwert überschritten wird.

Bei Alkoholkonsum ist zudem zwingend eine MPU anzuordnen, wenn die Blutalkoholkonzentration 1,6 Promille oder höher beträgt. Bei Cannabis fehlt hingegen ein ähnlicher Wert, was an der bereits beschriebenen Schwierigkeit liegt, einen festen Grenzwert für Cannabis zu bestimmen.

Im Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass Alkohol- und Cannabiskonsum im Straßenverkehr gleichbehandelt werden. Sobald die Fahrtüchtigkeit des Fahrers durch Alkohol- oder Cannabiskonsum gefährdet ist, droht ein Bußgeld oder bei hohen Alkohol- bzw. THC-Konzentrationen eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Eine MPU wird bei Alkohol- und Cannabiskonsum in der Regel dann angeordnet, wenn der Verdacht besteht, dass regelmäßig unter Alkohol- oder Cannabiskonsum ein Fahrzeug geführt wird. Auch diesbezüglich sind die Voraussetzungen für Cannabis- und Alkoholkonsum angeglichen worden. Dies sollte zunächst zur Kenntnis genommen werden, bevor politische Schlussfolgerungen gezogen werden. 

Ich bin dafür offen, dass das unabhängige Expertengremium den Grenzwert regelmäßig evaluiert, um diesen auch immer an neue Studien und Erkenntnisse aus der Legalisierung auszurichten. 

Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mir gerne jederzeit wieder schreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Jens Teutrine

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