Frage an Jeannine Pflugradt von Dr. Joachim G.
Der Wissenschaftliche Beirat der Bundesregierung "Globale Umweltveränderungen" (WBGU) weist in seinem Hauptgutachten "Welt im Wandel: Gesellschaftsvertrag für eine Große Transformation"
http://www.wbgu.de/hauptgutachten/hg-2011-transformation/
darauf hin, dass bis 2020 eine grundlegende Umstrukturierung unserer auf fossilen Brennstoffen basierten Gesellschaft stattfinden müsse, um das 2-Grad-Ziel noch zu erreichen. Dazu müsse der Staat eine proaktive Rolle übernehmen, d.h. er müsse die (wie der WBGU sie nennt) "Pioniere des Wandels" auf jede nur mögliche Weise fördern und ihre Zahl erhöhen.
Insbesondere zeigt Prof. Dirk Messner, dass Deutschland kohlenstoffinsolvent ist, d.h. Deutschland muss für seine gesamten CO2-Emissionen Rechte ("CO2-Zertifikate") von Ländern erwerben, die vermutlich auch künftig ihre zugewiesenen Budgets nicht voll ausschöpfen werden. Der Preis solcher Zertifikate muss höher sein als 75 Euro pro Tonne CO2.
Quelle: http://www.wbgu.de/sondergutachten/sg-2009-budgetansatz/
Meine Fragen:
1. Schließen Sie sich dem WBGU an und stimmen gegen den 2016 EEG-Novellierungsentwurf, wenn nicht, warum?
2. Können Sie sich dem Rat von Fachorganisationen (z.B. BWE) anschließen, welche die Energiewende bisher herbeigeführt, d.h. Deutschland ein exponentielles Wachstum von Wind- und Photovoltaik-Strom beschert haben?
3. Mit der gegenwärtigen Verdoppelungszeit von 6 Jahren könnte die Windenergie im Jahre 2022 ihr Ausbaumaximum (175 TWh/a) und mit ihrer Verdoppelungszeit von 1.6 Jahren hätte die Photovoltaik in 2016 ihre Kapazitätsgrenze (100 TWh/a) erreicht.
http://www.ag-energiebilanzen.de/index.php?article_id=29&fileName=20160128_brd_stromerzeugung1990-2015.pdf
Warum reduzierten Sie mit der EEG-Novelle 2014 den Ausbau dieser Erneuerbaren auf etwa die Hälfte?
4. Die Akteure im Erneuerbaren Energiesektor sind unter den heutigen Rahmenbedingungen (z.B. begrenztes Stromnetz) bereit, massiv zu investieren. Lassen Sie -dem BMWi folgend- ein unzureichendes Stromnetz trotzdem als Ausbau-Hinderungsgrund gelten?
Sehr geehrter Herr Dr. Gruber,
vielen Dank für Ihre Anfrage über abgeordnetenwatch.de vom 03. Juni 2016. Bitte entschuldigen Sie meine späte Antwort.
Als zentraler Baustein der Energiewende soll der Anteil der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch von derzeit rund 33 Prozent auf 40 bis 45 Prozent im Jahr 2025 und auf 55 bis 60 Prozent im Jahr 2035 steigen. Die erneuerbaren Energien übernehmen langfristig eine zentrale Rolle in der Stromerzeugung. Dies erfordert eine Transformation des gesamten Energieversorgungssystems: Einerseits müssen sich die Strommärkte auf diesen wachsenden Anteil erneuerbarer Energien einstellen, andererseits müssen die erneuerbaren Energien immer stärker in die Strommärkte und in das Elektrizitätsversorgungssystem integriert werden. Zu diesem Zweck sind die erneuerbaren Energien durch die Novellen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in den vergangenen Jahren schrittweise in die Direktvermarktung und damit an den Markt herangeführt worden. Mit dem EEG 2014 wurde als nächster Schritt beschlossen, das Fördersystem auf Ausschreibungen umzustellen. Durch diesen Schritt, der mit dem vorliegenden Gesetz umgesetzt wird, sollen die Zahlungen, die die erneuerbaren Energien für den Betrieb ihrer Anlagen benötigen, wettbewerblich ermittelt werden. Dies ermöglicht zugleich eine bessere Steuerung des Ausbaus und eine Abstimmung mit der Netzausbauplanung, verbessert die Planungssicherheit für die anderen Akteure der Stromwirtschaft und entspricht dem Ansatz der Europäischen Kommission für eine marktnähere Förderung der erneuerbaren Energien.
Zu Ihren Fragen:
Zu 1. Wenn ich (und andere Bundestagsabgeordnete) gegen das EEG 2016 stimmen würde, und dadurch keine Novelle zu Stande kommt, würde es ab 01.01.2017 keinerlei Förderung für Erneuerbare Energien mehr geben.
Zu 2. Ja. Ich schließe mich an.
Zu 3. Der Ausbau wurde vor allem reduziert, weil das ansonsten eine enorme Steigerung der EEG-Umlage zur Folge gehabt hätte. Zu den drei Voraussetzungen der Energiewende gehört auch die Bezahlbarkeit für alle Beteiligten.
Zu 4. Ein Anlagenbetreiber muss sich primär keine Sorgen darüber machen, wie sein Strom transportiert wird. Entweder bekommt er eine Vergütung oder eine Entschädigung. Außerdem hätten massive Investitionen auch eine massive EEG-Umlage zur Folge.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannine Pflugradt, MdB