Wie stehen Sie zum TAMG §50 Abs. 2, der es zukünftig unter Strafe stellt, dass nicht für Tiere zugelassene homöopathische Arzneien, von gut ausgebildeten Tierhomöopath*innen am Tier angewandt werden?
Nur 1,13 % der registrierten oder zugelassenen Homöopathika sind als Tierarzneimittel registriert oder zugelassen, nur 193 von 17 094 homöopathischen Arzneimitteln werden zur Behandlung der tierischen Patienten zur Verfügung stehen. Für eine Behandlung nach den Prinzipien der klassichen Homöopathie reicht dies nicht aus. Dies stellt eine massive Einschränkung, letztendlich ein Berufsverbot dar. Es ist eine mittelbare Diskriminierung; da überproportional mehr Frauen als Männer den Beruf einer Tierheilpraktiker*in ausüben, handelt es sich um einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG. Tabelle 1 des Anhangs zu EU-VO 37/2010 erklärt zudem homöopathische Zubereitungen in einer Verdünnung ab D 4 generell für unproblematisch in der Anwendung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen. EU-VO 2019/6 steht einer solchen Regelung nicht entgegen und gestattet in Art. 105 Abs. 4 den Mitgliedstaaten ausdrücklich, die Verschreibung von Humanarzneien auch anderen Personen als Tierärzt*innen.
Sehr geehrte Frau T.,
vielen Dank für Ihre Frage und für Ihre Stellungnahme und die Arbeit, die viele praktizierende Leisten. Tierphysiotherapeuten und Tierverhaltenstherapeuten stellen einen wichtigen Baustein in der Versorgung und Gesunderhaltung der Tiere dar.
Am Ende ist es unser Ziel, ein Tierarzneimittelgesetz auf den Weg zu bringen, dass eine Versorgung der Tiere mit Arzneimitteln sicherstellt. Diese müssen den Ansprüche an Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit gerecht werden.
Naturheilkundliche Verfahren können dabei eine ergänzende Rolle bei der Versorgung der Tiere einnehmen.
Wir werden Ihr Anliegen und die geäußerten Bedenken über die Ausübung Ihres Berufes im weiteren parlamentarischen Verfahren prüfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Janosch Dahmen