Warum wird im Jahr 2024 für Soldaten der Bundeswehr die durch einen Einsatzunfall im Auslandseinsatz eine psychische Erkrankung erlitten haben, nicht die „Bad Pyrmonter“ Tabelle genutzt?
Warum wird im Jahr 2024 für Soldaten der Bundeswehr die durch einen Einsatzunfall im Auslandseinsatz eine psychische Erkrankung (bspw. PTBS, kPTBS usw.) erlitten haben, weiterhin nicht die „Bad Pyrmonter“ Tabelle von 2006 für eine Bewertung des Grad der Schädigung herangezogen und seitens des Personalamtes der Bundeswehr regelmäßig auf die versorgungsmedizinzischen Grundsätze verwiesen, wenn Sozialgerichte im Rahmen eines oftmals anschließenden gerichtlichen Klageverfahrens, genau diese Bad Pyrmonter Tabelle zum feststellen des GDS heranziehen? Ziffer 3.7 der VersMedV, welcher für eine PTBS herangezogen wird, ist mehr als dürftig ausgeführt im Vergleich zur o.g. Tabelle.
Nach dem Willen des Gesetzgebers wurde für Soldaten eine „besondere Versorgung“ nach eigenen gesetzlichen Regelungen geschaffen. Diese richtet sich nach dem SVG und BVG, sollte hier nicht eine Anpassung stattfinden, wenn die Sozialgerichte regelmäßig nach o.g. Tabelle entscheiden?