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Frage von Volker W. •

Halten Sie es für rechtsstaatlich okay, dass...

in zahlreichen Liegenschaften nach einmal erfolgter "Bestellung" eines Verwaltungsbeirates (§ 26 WEG) die Hausverwaltungen mit stillschweigender Duldsamkeit der Eigentümergemeinschaft einzig erst dann eine Neubesellung des VB auf der TO zulassen, wenn die Beiratsmitglieder von sich aus freiwillig zurücktreten? Bietet der Gesetzgeber gesetzliche Möglichkeiten dagegen vorzugehen?

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Sehr geehrter Herr W.,

die derzeit bestehende Rechtslage bei der Bestellung einer Hausverwaltung und dem Einsetzen eines Verwaltungsbeirates durch die Eigentümergemeinschaft haben Ihnen die Abgeordneten Herr Zorn und Frau Göring-Eckard, denen Sie dieselbe Frage gestellt haben, ja bereits dargelegt. Auch die Möglichkeiten, wie sie als Mitglied der Eigentümergemeinschaft darauf Einfluss nehmen können, wurden dort erläutert. Eine unmittelbare Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze kann ich in der bestehenden Rechtslage ebenfalls nicht erkennen.

Ihnen geht es aber ja offensichtlich um ein konkretes Problem, nicht wahr? Ich kann aus Ihrer Frage nicht unmittelbar ersehen, in welcher Richtung Sie eine gesetzliche Änderung dieser Regelung für nötig erachten bzw. wo das von Ihnen beschriebene Problem genau liegt. Wohnen ist ein zentraler und existenzieller Lebensbereich und daher kann ich gut verstehen, wenn sich Menschen - egal ob als Mieter oder als Miteigentümer in einer Eigentümergemeinschaft - um ihre Mitwirkungsrechte als Wohnende besonders sorgen.

Vielleicht wollen Sie den konkreten Fall etwas genauer schildern, damit ich erkennen kann, warum da aus Ihrer Sicht der Gesetzgeber gefordert ist?

Mit freundlichen Grüßen

Janine Wissler, MdB

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