Gilt Nachteilsausschluss iSd § 29 DSG NRW ("Durch die Anrufung der(...)Landesbeauftragten dürfen der betroffenen Person keine Nachteile entstehen") auch f. den Petitionsausschuss?Wenn ja, wo geregelt?
Frage an Sie als Mitglied des Petitionsausschusses des Landtags NRW:
Gilt der im § 29 DSG NRW festgeschriebene Nachteilsausschluss ("Durch die Anrufung der (...) Landesbeauftragten dürfen der betroffenen Person keine Nachteile entstehen") auch für den Petitionsausschuss des Landtags NRW?
Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wo genau ist das geregelt?

Sehr geehrter Herr H.,
die Frage, ob es einen Nachteilsausschluss bei Petitionsverfahren gibt, ist ganz klar mit „ja“ zu beantworten. Das steht zwar nicht wörtlich in Art. 17 GG (dort ist das Petitionsrecht hinterlegt), ergibt sich aber aus einer Auslegung daraus. Es gilt also nicht nur für den Petitionsausschuss in NRW, sondern ganz grundsätzlich. Niemandem darf durch das Einreichen einer Petition ein Nachteil entstehen!
In einem entsprechenden Kommentar heißt es:
"In erster Linie ist das Petitionsrecht ein Zugangsrecht. Es gewährleistet einen von der Einhaltung von Formalien und Fristen weitgehend befreiten Zugang zum Staat. [...] Jede Behinderung dieses Vorgangs, sofern er sich in den Bahnen des Rechts bewegt, jede rechtliche oder faktische Benachteiligung des Petenten, ist dem Staat verwehrt."
(Dürig/Herzog/Scholz/Klein/Schwarz, 105. EL August 2024, GG Art. 17 Rn. 83)
Ich hoffe ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Herzliche Grüße
Jan Matzoll