
(...) Schon bei der Erarbeitung des UN-Übereinkommens gegen Korruption wurde von Seiten der Politik in Deutschland kritisch gesehen, dass das Übereinkommen eine Gleichstellung von Mandatsträgern mit Amtsträgern vorsieht, obwohl diese Gruppen im deutschen Verfassungsrecht einen vollkommen unterschiedlichen Status haben. Noch heute ist es umstritten, wie die Vorgaben des Übereinkommens umgesetzt werden können und gleichzeitig insbesondere die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit des Mandats gewährleistet werden kann. (...)