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Ingo Wellenreuther
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Frage von Jens M. •

Frage an Ingo Wellenreuther von Jens M. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Wellenreuther,

morgen tritt der neue § 184c StGB (Jugendpornographie) in Kraft. Ihre Fraktion hat für diese Änderung gestimmt.

Halten Sie es für strafwürdiges Unrecht, wenn beispielsweise ein 17-jähriger einvernehmlich seine gleich alte Freundin bei der Selbstbefriedigung fotografiert?

Mit freundlichen Grüßen

Jens Müller

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Müller,

wenn die Fotografie nicht verbreitet oder öffentlich gemacht werden soll, dann halte ich den von Ihnen geschilderten Sachverhalt nicht für strafwürdiges Unrecht. Dieser Sachverhalt ist - offensichtlich entgegen Ihrer Vorstellung - auch nach Inkrafttreten des neuen § 184 c StGB (hier abrufbar: http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/ ) nicht strafbar.

Zur Erklärung:
Zunächst muss es sich bei der Fotografie der Selbstbefriedigung um eine "pornographische" Schrift handeln. Wenn die Gesamttendenz des Werkes ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes abzielt, könnte man dies im beschriebenen Fall durchaus annehmen, auch wenn der Begriff der Pornographie im Einzelnen umstritten ist und stark von der Beurteilung des konkreten Einzelfalls anhängt.

Selbst wenn eine pornographische Schrift vorliegt, kommt jedoch im vorliegenden Fall eine Strafbarkeit nach § 184 c StGB nach folgender Maßgabe nicht in Betracht:

1. Eine Strafbarkeit nach § 184 c Abs. 1 StGB kommt nur dann in Betracht, wenn die Fotografie verbreitet (Nr. 1) oder öffentlich gemacht (Nr. 2) wird oder im Falle der Herstellung nur dann, wenn diese Herstellung erfolgt, um die Fotografie zu verbreiten oder öffentlich zu machen (Nr. 3). Stellt der Jugendliche die Fotografie nur für eigene Zwecke her und nicht zum Zweck der Verbreitung oder Öffentlichmachung, macht er sich nicht gem. § 184 c Abs. 1 StGB strafbar

2. Auch eine Strafbarkeit wegen Besitzes oder der Besitzverschaffung jugendpornographischer Schriften nach § 184 c Abs. 4 Satz 1 StGB kommt nicht in Betracht, denn Satz 2 schließt diese Strafbarkeit im vorliegenden Fall aus. Danach bleibt der Besitz derartiger Schriften straflos, die mit Einwilligung eines Jugendlichen durch einen Jugendlichen hergestellt wurden und sich im Besitz des Herstellers befinden.

Ich hoffe, mit dieser Antwort zur Klarheit beigetragen zu haben, und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Ingo Wellenreuther MdB

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