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Ingo Wellenreuther
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Frage von Alexander L. •

Frage an Ingo Wellenreuther von Alexander L. bezüglich Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben

Sehr geehrter Herr Wellenreuter,

Sie haben am 09. Oktober 2020 eine durch die Grünen eingebrachte Änderung der Abgabenordnung geschlossen mit der Regierungskoalition abgelehnt. Mit dieser Gesetzesvorlage wäre es möglich gewesen Taterträge aus Steuerhinterziehungen wie beispielsweise dem Cum-Ex-Skandal einzuziehen, die durch das zweite Coronahilfegesetz schon als verjährt gelten.

Strafrechtlich verfolgbar bleiben diese Delikte - ihre Erträge entgehen aber dem Fiskus.
Wie begründen Sie ihr Abstimmungsverhalten in diesem Falle? Hat nicht der Bürger ein Recht darauf, dass Steuerbetrug auch im großen Stil vollumfänglich geahndet wird?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Linder,

danke für Ihre Nachricht.

Bei der namentlichen Abstimmung über den Antrag der Grünen am 09. Oktober 2020 ging es um die Abgabenordnung und darum, eine Möglichkeit zu schaffen, Taterträge bei schwerer Steuerhinterziehung – also bei Beträgen ab 50.000 Euro – einzuziehen, sich also das erbeutete Geld wieder zurückzuholen. Nach den Regelungen des Strafgesetzbuchs ist eine Einziehung ausgeschlossen, soweit der entsprechende Anspruch erloschen ist. Dies geschieht nach zehn Jahren. Anschließend schließt sich eine zehnjährige Strafverfolgungsverjährung bei den Gerichten an, die sogenannte absolute Verjährung. 2019 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Einziehung von steuerrechtlich verjährten Taterträgen nicht mehr möglich ist.

Als Union sind wir der Meinung, dass es hierzu keinen Schnellschuss braucht, wie von den Grünen gewünscht, sondern ein sauber gemachtes Gesetz. Zumal zu der Frage, ob eine Einziehungsmöglichkeit auch dann geschaffen werden kann, wenn die steuerrechtliche Verjährung bereits eingetreten ist, noch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aussteht.

Sollte eine Einbeziehungsmöglichkeit bestehen, würden Möglichkeiten zur Lösung des Problems vorliegen: Zum einen ein Vorschlag aus Nordrhein-Westfalen zur Verlängerung der steuerrechtlichen Verjährung auf 15 Jahre, mit dem sich bereits der Bundesrat befasst hat. Zum anderen einen Vorschlag des Bundesfinanzministeriums, gemeinsam mit dem Bundesjustizministerium, eine Fortentwicklung der Strafprozessordnung und der Regelungen im Strafgesetzbuch vorzunehmen. Sobald beide Vorschläge konkret auf dem Tisch liegen, werden wir sie bewerten und dann eine Entscheidung treffen.

Unabhängig davon bleibt es natürlich die feste Absicht, die Taterträge aus schwerer Steuerhinterziehung zurückzuholen. Hierfür bedarf es allerdings einer rechtssicheren Regelung.

Mit freundlichen Grüßen
Ingo Wellenreuther

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