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Ingo Wellenreuther
CDU
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Frage von Frederik B. •

Frage an Ingo Wellenreuther von Frederik B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Wellenreuther,

aktuell wird die Erbschaftsteuerreform diskutiert.

Werden Sie sich für die Verbesserung der rechtlichen Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern im Erbschaftssteuerecht einsetzen ?

beste Grüße,
Frederik Busch

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Busch,

vielen Dank für Ihre Frage.

Die Rechte und Pflichten von eingetragenen Lebenspartnern sind in den letzten Jahren schon sehr an die von Eheleuten angenähert worden. Gleichgestellt sind die beiden Institute bereits in verschiedenen Bereichen, z. B. im Erbrecht, im Sozialrecht, im Unterhaltsrecht oder im Ausländerrecht. Unterschiede bestehen in der Tat unter anderem noch im Steuerrecht. So stehen Ehegatten im Erbschaftsteuerrecht insbesondere ein Freibetrag in Höhe von 307.000 Euro sowie ein Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro zu. Verpartnerte Menschen können demgegenüber im Erbfall nur einen Steuerfreibetrag in Höhe von 5.200 Euro geltend machen.

Der Bundesfinanzhof hat in einer aktuellen Entscheidung vom 20.06.2007 beschlossen, dass es das Grundgesetz nicht gebietet, eingetragene Lebenspartner erbschaftssteuerrechtlich in dieselbe Steuerklasse einzuordnen und ihnen dieselben Freibeträge wie Ehegatten zu gewähren. Die geltende Rechtslage wurde daher für verfassungsgemäß gehalten.

Ihre Frage zielt nun darauf ab, ob die aktuell anstehende – mit Blick auf Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Neuregelung der Vermögensbewertung zwingend notwendige – Reform des Erbschaftsteuerrechts genutzt werden soll, die eingetragene Lebenspartnerschaft auch bei der Erbschaftsteuer der Ehe gleich zu stellen. Bei dieser Frage ist zunächst zu untersuchen, ob dies rechtlich möglich ist, und falls dies bejaht werden kann, inwieweit dies politisch gewollt sein kann.

Wegweisend für die Möglichkeiten der rechtlichen Ausgestaltung der eingetragenen Lebenspartnerschaft im Verhältnis zur Ehe ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2002 zum sog. Lebenspartnerschaftsgesetz. Ein Leitsatz der Entscheidung stellt klar, dass der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG den Gesetzgeber nicht daran hindert, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen. Denn die eingetragene Lebenspartnerschaft richte sich an einen anderen Personenkreis als die Ehe – nämlich gleichgeschlechtliche Partner – und sei daher ein „aliud“ zur Ehe, die das Institut der Ehe deshalb nicht berühren oder beeinträchtigen könne. Nach der Mehrheitsmeinung des Bundesverfassungsgerichts wäre es also rechtlich möglich, auch im Erbschaftssteuerrecht die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe anzunähern oder sogar gleich zu setzen.

Die weitere Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft ist daher eine politische Frage, die eine tiefgreifende Abwägung erfordert.

In dieser Diskussion ist der Wert von Ehe und Familie für unsere Gesellschaft nicht zu unterschätzen. Ehe und Familie sind ein zuverlässiges soziales Netz. Die Ehe ist eine dauerhafte Lebensgemeinschaft geprägt von gegenseitiger Verantwortung und die beste Grundlage für das Gelingen von Familie. Bei der Ehe geht es um die Weitergabe von neuem Leben. So trägt die Ehe wesentlich zur Sicherung unseres Generationenvertrages bei. Hieraus ergibt sich ein Wert des Instituts Ehe, der zur Förderung durch den Staat berechtigt. Aus diesem Grund kann die Förderung nicht als Diskriminierung anderer Verbindungen angesehen werden, da sie sich aus dem Wert der Ehe für Staat und Gesellschaft rechtfertigt. Hieraus leitet sich mit Art. 6 GG auch ein an den Staat gerichtetes Fördergebot für die Ehe ab. Deshalb halte ich es für richtig, Ehe und Familie besonders zu fördern und auch zu privilegieren.

Auch wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft demgegenüber nicht auf ein eigenes Kind angelegt ist, sie nicht zu Elternverantwortlichkeit führt und in dieser Beziehung keinen Beitrag für die Zukunftsfähigkeit von Staat und Gesellschaft zu leisten vermag, geht es dennoch auch hier darum, dass zwei Menschen dauerhaft füreinander einstehen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass man mit der Annäherung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe in den letzten Jahren bereits zahlreiche Rechte und Pflichten für eingetragene Lebenspartner geschaffen hat, kann man deshalb auch Sympathien dafür entwickeln, diese Annäherung auch auf den Bereich des Erbschaftssteuerrechts auszuweiten.

Es stellt sich aber dabei die Frage, ob die berechtigte Förderung und Privilegierung der Ehe noch deutlich genug zum Ausdruck kommt, wenn man die Begünstigungen auch anderen Lebensverbindungen zu Teil werden lässt und eine vollkommene Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft anstrebt.

Wir werden diese wichtigen – nicht nur steuerrechtlichen, sondern auch gesellschaftspolitischen – Fragen sicher in den kommenden Beratungen zur Erbschaftssteuerreform erneut intensiv diskutieren. Auch ich persönlich werde mich hieran beteiligen und dann auch zu einer abschließenden Bewertung der Frage kommen.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Wellenreuther MdB

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