Frage an Ingo Wellenreuther von Pierre P. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Wellenreuther,
Wie stehen Sie zu der Tatsache, dass ein Herstellungs- & Verbreitungsverbot gewalthaltiger Computerspiele mit dem Ziel des Jugendschutzes nicht nur die zu schützende Gruppe der Jugendlichen, sondern im gleichen Maße auch volljährige Bürger betreffen würde?
Wie würden sie vor diesem Hintergrund ein Herstellungs- & Verbreitungsverbot von alkoholischen Getränken oder Zigaretten bewerten?
Es ist bereits heute verboten Kindern und Jugendlichen Computerspiele, die nicht für die jeweilige Altersstufe freigegeben sind, zugänglich zu machen. Die Tatsache, dass dennoch viele Kinder und Jugendliche Zugang zu solchen Spielen haben, zeigt, dass es an der Durchsetzung der vorhandenen Gesetze mangelt. Wie stellen Sie sich vor diesem Hintergrund die Durchsetzung eines Herstellungs & Verbreitungsverbotes von gewalthaltigen Computerspielen vor?
Wie stehen Sie zu den Äußerungen von Herrn Thomas Strobl vom 20.06.2009, die auf die Absicht hindeuten, das Zugangserschwerungsgesetz auch auf gewaltghaltige Computerspiele auszuweiten. Sollte das Zugangserschwerungsgesetz nicht ausschließlich für kinderpornographische Inhalte gelten?
Freundliche Grüße
Pierre Passarge
Sehr geehrter Herr Passarge,
vielen Dank für Ihre Mail.
Nochmals klarstellend: mein Einsatz zielte nicht auf ein Verbot sog. Killerspiele, sondern darauf, es als Kommune nicht zuzulassen, dass öffentliche Gebäude eine Plattform dafür bieten, dass insbesondere junge Menschen virtuelle Tötungen in Computerspielen "bejubeln" und anfeuern können - und darum geht es bei IFNG. Einem generellen Herstellungs- und Verbreitungsverbot von sog. Killerspiele stehe ich skeptisch gegenüber, weil damit auch eine Einschränkung der Freiheiten von Erwachsenen verbunden wäre.
Aufgrund dieser Skepsis mache ich mir auch keine Gedanken darüber, wie ein derartiges Verbot durchgesetzt werden könnte.
Ein Herstellungs- und Verbreitungsverbot von alkoholischen Getränken oder Zigaretten steht zu Recht überhaupt nicht zur Diskussion.
Die Äußerung des Kollegen Strobl ist mir nicht bekannt. Das beschlossene Zugangserschwerungsgesetz rechtfertigt allein zur Sperrung von Webseiten mit kinderpornographischen Inhalten. Eine Sperrung anderer Seiten wäre gesetzeswidrig.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Wellenreuther MdB