Frage an Ingo Wellenreuther von Brian K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Wellenreuther,
lese ich Ihre Antwort auf die Fragen des Nutzers T. H. (http://www.abgeordnetenwatch.de/ingo_wellenreuther-650-5880--f197756.html#q197756), sträuben sich mir die Haare. Ich möchte zitieren:
"Bedenken mit Blick auf die Seriosität des BKA teile ich in keiner Weise."
"Für mich steht außer Zweifel, dass das BKA sich uneingeschränkt an diese gesetzlichen Vorgaben halten wird. [...] Dieser Vorwurf ist absurd."
Darf ich das so verstehen, dass Sie die rechtsstaatliche Kontrolle der Polizeibehörden für unnötig halten? Wenn nein, wie sonst? Glauben Sie, es gibt keine schwarzen Schafe? Bitte nehmen Sie dazu Stellung.
Vielen Dank und Grüße aus Karlsruhe
Brian Kohn
P.S. Eine kleine Anmerkung:
Internetsperren ziehen pornographische Seiten nicht "aus dem Verkehr". Sie werden lediglich versteckt - so als ob man die "Zeitschriften mit kinderpornographischem Inhalt" hinter anderen Zeitschriften verstecken würde. Dies wurde von zahlreichen Experten bereits so dargelegt und ich bitte Sie, dies zur Kenntnis zu nehmen.
ehr geehrter Herr Kohn,
vielen Dank für Ihre Frage.
Nein, Sie dürfen mich nicht so verstehen, dass ich die rechtsstaatliche Kontrolle der Polizeibehörden für unnötig halten würde. So etwas habe ich niemals, auch nicht ansatzweise erklärt, daher frage ich mich, wie Sie zu dieser Interpretation kommen?
Ganz im Gegenteil: Als ehemaliger Richter und Staatsanwalt glaube ich an den Rechtsstaat und deshalb daran, dass sich das BKA an die gesetzlichen Vorgaben halten wird. Angenommen, das BKA würde tatsächlich andere, nichtkinderpornographische Webseiten sperren wollen - wobei ich es immer noch für eine Utopie halte, warum dies das BKA gesetzeswidrig und willkürlich tun sollte - so wäre dies ohne Frage ein Fall für die behördliche Aufsicht und gegebenenfalls disziplinarrechtliche und gerichtliche Schritte, also für das für derartige Fälle vorgesehene rechtsstaatliche Verfahren.
Im Übrigen darf ich darauf verweisen, dass in der beschlossenen Fassung des Zugangserschwerungsgesetzes vorgesehen ist, dass ein beim Bundesbeauftragen für Datenschutz ansässiges unabhängiges Expertengremium gebildet wird, dessen Mitglieder berechtigt sind, die Sperrliste beim BKA jederzeit einzusehen. Das Gremium prüft unabhängig davon mindestens einmal quartalsweise die Sperrliste stichprobenartig. Mit der Einrichtung dieses Gremiums wurde dem Wunsch nach mehr Transparenz Rechnung getragen.
Zu Ihrem P. S.: Es ist für jedermann offensichtlich, dass das Löschen von kinderpornographischen Webseiten effektiver ist, als den Zugang hierauf zu erschweren. Deshalb ist die mit dem betreffenden Gesetz eingeführte Zugangssperre von Anfang an nur als ergänzende Maßnahme zu den derzeit schon intensiven Bemühungen angesehen worden, Webseiten mit kinderpornographischen Inhalt zu löschen. Dementsprechend wurde in § 1 Abs. 2 des Zugangserschwerungsgesetzes der Grundsatz "Löschen vor Sperren" eingefügt, d. h. es wurde festgelegt, dass die Sperrung nur erfolgt, soweit zulässige Maßnahmen, die auf die Löschung der kinderpornographischen Webseite abzielen, nicht oder nicht in angemessener Zeit erfolgversprechend sind. Mit anderen Worten: Eine Sperre des Zugriffs auf kinderpornographische Webseiten erfolgt nur dann, wenn die Löschung - aus welchen Gründen auch immer - nicht oder nicht in angemessener Zeit erfolgen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Wellenreuther MdB