Frage an Ingo Schmitt von Kathrin Z. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Schmitt.
Durch Schwangerschaft bin ich damals ins Hartz4 gefallen und nun alleinerziehend mit meinem Sohn und stehe mit meinem kleinen Elternhaus finanziell allein da.
Jede Einnahme, so wie Sie selber wissen, ob Unterhalt oder Kindergeld, muß mein Sohn Rechnungen davon mit bezahlen.So weiß ich manchmal nicht wie ich ihn ernähren soll, ohne nebenbei das Haus zu verlieren. Meine Frage ist: Stehen einem von der Arge irgendwelche Sonderzahlungen fürs Kind zu?
Die an dem Sinnlostelefon sitzen sind für mich keine fachkompotenten PERSONEN, da jeder anderes erzählt.
Genauso Gasrechnung: Ich bezahle 200 Euro jeden Monat, wovon 60 Euro nur angerechnet werden bei 60qm. Was ist nun richtig? Laut Medien müßte mir es komplett angerechnet werden. Meine Autohaftpflicht ist auch so ein Thema. Man braucht eins um flexible eine Arbeit vielleicht zu bekommen, aber da ich keine habe, erfolgt keine Anrechnung. Na da kann ich es auch stillegen. Eine Antwort wäre sehr nett,vielen dank im voraus.
lg Kathrin und Noah Zachert
Sehr geehrte Frau Zachert,
haben Sie herzlichen Dank für Ihr Schreiben vom 13. April 2009. Ihre Sorgen und Ängste nehme ich sehr ernst, denn auch Ich vertrete die Auffassung, dass alle Kinder die gleichen Chancen haben sollten.
Die Stärkung der Familie und die Förderung des privaten Haushalts hat für die Union hohe Priorität. Am 4. Dezember 2008 hat der Bundestag dazu das Familienleistungsgesetz verabschiedet. Familien in unterschiedlichen Lebenssituationen und mit unterschiedlichen Bedürfnissen werden dadurch gefördert und steuerlich entlastet. In dem beschlossenen Gesetz wird auch an die Kinder und Jugendlichen aus Familien, die auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II oder dem SGB XII angewiesen sind, gedacht. Danach erhalten diese bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 jeweils zum Schuljahresbeginn einen zusätzlichen Betrag von 100 € zur Anschaffung von Schulmaterialien. Ich denke, dass dies ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung ist. In vielen Kommunen gibt es zudem zusätzliche Vergünstigungen bei Eintrittsgeldern oder sonstigen Gebühren. Diese bereits bestehenden umfangreichen Leistungen sind richtig und müssen auch so sein.
Zu Ihrer Frage, ob Ihnen darüber hinaus noch „Sonderzahlungen“ zustehen, folgendes: Als Alleinerziehende und auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II angewiesen, haben Sie einen Anspruch auf sogenannten Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II. Berechnungsgrundlage ist die Regelleistung für Alleinerziehende, welche monatlich 351 Euro beträgt, § 20 Abs. 2 SGB II. Dann ist zu prüfen, ob Sie mit einem Kind unter 7 Jahren zusammenleben. Wenn ja, liegt der Mehrbedarf bei 36 Prozent der Regelleistung. Darüber hinaus kann noch geprüft werden, ob eventuell Unterhaltszahlungen durch den nicht im Haushalt des Kindes lebenden Elternteil zu beanspruchen sind. Insbesondere der Kindesvater muss eine Unterhaltszahlung vornehmen, wenn dieser über ein entsprechendes eigenes geregeltes Einkommen verfügt. Ist der Kindesvater ebenfalls ALG II Empfänger, so wird im Regelfall der Satz an die Leistung angerechnet. Das bedeutet laut Gesetzgeber, dass die Unterhaltsleistungen, die, gegen den Vater des Kindes bestehen, bei alleinstehenden Müttern angerechnet werden können. Eine Übersicht über die Leistungen des Kindesvaters können Sie anhand der Düsseldorfer Tabelle einsehen.
Bezüglich Ihrer Frage zur Gasrechnung folgendes: § 22 SGB II ergänzt die Regelleistung um die Kosten für die Erhaltung und Beheizung der Unterkunft. Der Anspruch besteht grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Kosten und reduziert sich nur dann auf die angemessenen Kosten, wenn ein Wechsel der Unterkunft oder eine anderweitige Kostensenkung möglich und zumutbar ist. Der Grundsicherungsträger ist also zur Reduzierung auf den angemessenen Teil berechtigt, soweit die Prüfung ergeben hat, dass ein Umzug in eine günstigere Wohnung zumutbar ist. Informieren Sie sich daher noch einmal bei Ihrem Sachbearbeiter und lassen Sie sich insofern beraten. Andernfalls müssten Sie die Aufzahlung aus der Regelleistung etc. erbringen.
Letztlich zu Ihrer Frage bezüglich Ihrer Autohaftpflicht: Ihre Annahme ist richtig, dass Sie die Kfz-Haftpflichtversicherung nur dann absetzen können, wenn Sie zusätzliches Einkommen haben. Gemäß § 11 SBG II könnten Sie dann Ihr Einkommen um die Versicherungssumme mindern.
Ich hoffe, Ihnen mit vorstehenden Erläuterungen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ingo Schmitt, MdB