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Ingo Schmitt
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Frage von Peter S. •

Frage an Ingo Schmitt von Peter S. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrter Herr Schmitt,

in dem, von Spiegel-Online in Kooperation mit Abgeordnetenwatch angebotenen Kandidaten-Check, äussern Sie sich bezüglich Internetsperren wie folgt, ich zitiere:

"Jegliche Zensur oder Filterung ist grundsätzlich abzulehnen. Einzig unterbunden werden sollte auf jeder Plattform – im Internet genauso wie im Fernsehen, Radio und Printmedien – öffentlichkeitsgefährdende Veröffentlichungen, wie z.B. volksverhetzende Propaganda."

Quelle: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,646745,00.html

Bei der namentlichen Abstimmung zum sogenannten “Zugangserschwerungsgesetz” stimmten Sie jedoch für den Gesetzesvorschlag, der eine Filterung und somit die Zensur von Webseiten vorsieht.

Quelle: http://netzpolitik.org/wp-upload/7707070650.pdf

Meine Frage – um deren Beantwortung ich Sie freundlich bitten möchte – wäre, welche Auffassung vertreten Sie denn in dieser Angelegenheit tatsächlich?
Ich frage auch, da Sie als Direktkandidat in meinem Wahlkreis aufgestellt sind.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Scherbarth

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Scherbarth,

herzlichen Dank für Ihr Schreiben vom 8. September 2009, dass ich Ihnen hiermit gerne beantworte:

Zu dem Thema "Internetsperren" möchte ich Ihnen folgendes mitteilen. Richtig ist, dass ich am 16. Juni 2009 dem sogenannten "Zugangserschwerungsgesetzt" namentlich zugestimmt habe. Ich möchte Ihnen auch gerne begründen warum: Ich bin der Auffassung, dass es wichtig ist, gegen Kinderpornographie vorzugehen. Denn Kinderpornographie ist eines der scheußlichsten Verbrechen überhaupt - begangen an denen, die Schutz am Nötigsten haben: Babies und Kindern. Diese Ansicht wird in unserem Land erfreulicherweise von der überwältigenden Mehrheit der Menschen geteilt. Deshalb ist es die Pflicht der Politiker, alles, was angemessen und rechtsstaatlich möglich ist, dagegen zu tun und genau deswegen habe ich auch dem Gesetz zugestimmt. Von insgesamt 535 abgegebenen Stimmen, haben sich 389 Abgeordnete für ein klares gesellschaftliches Signal für die Rechte der Kinder ausgesprochen. Ich bin der Meinung, dass wer in der realen Welt gegen Kinderpornographie vorgeht, dies auch im Internet tun muss. Ich halte es nicht für richtig, in diesem Zusammenhang von Zensur zu sprechen, denn Vergewaltigungen von Kindern können nicht etwas sein, das in der Massenkommunikation zugänglich ist. Ich finde, dass durch mehrere Nachbesserungen der Union letztlich ein ausgewogenes Gesetz entstanden ist, das energisches Vorgehen gegen die Kinderpornographie mit einem ausgeprägten Grundrechtsschutz verbindet.

Ich möchte des Weiteren auf folgendes hinweisen: Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat ganz eindeutig klargestellt, dass die Sperrmaßnahmen auf kinderpornographische Internet-Seiten beschränkt bleiben. Löschen geht vor Sperren: Wir bekämpfen das Übel an der Wurzel und werden nur dann sperren, wenn wir gegen die Inhalte nicht oder nicht zeitnah vorgehen können. Nutzer, die zufällig auf diese Stopp-Seite gelangen, müssen nicht mit Strafverfolgung rechnen. Nach zwei Jahren wird das Gesetz durch die Bundesregierung überprüft. Besonders wichtig ist mir, klar zu stellen, dass es sich bei der genannten Sperrliste und bei der Verpflichtung der Internet Provider, die auf dieser Liste enthaltenen Internet-Seiten zu sperren, eben nicht um eine Zensur des Internets handelt, bei der der Staat - aus welchen Gründen auch immer - einige Internetseiten sperren lässt, um seine Bürgerinnen und Bürgern mehr oder weniger willkürlich an der Nutzung des Internets zu hindern. Läge die Sache so, würde ich Ihre Bedenken - insbesondere hinsichtlich der Zusammenstellung der Sperrliste und ihrer Überprüfung - uneingeschränkt teilen und hätte den Gesetzentwurf nicht unterstützt. Die Sache liegt aber anders, denn hier geht es um die Verhinderung von Straftaten gem. § 184b des Strafgesetzbuches. In der öffentlichen Diskussion ist leider bisher nicht ausreichend verdeutlicht worden, dass die Einschränkungen des Zugangs und die Strafverfolgung sich nur auf die besondere Struktur des § 184b des Strafgesetzbuches beziehen, d.h. auf die Verschaffung von Kinderpornographie. Es ist nicht daran gedacht, ähnliche Maßnahmen auch bei anderen Rechtsverletzungen zu ergreifen, bei denen z.B. das Betrachten der Seite straflos ist und eine weitere Handlung - möglicherweise ein Download einer Datei - hinzutreten muss, um ein Rechtsgut zu verletzen. Insofern bin ich fest davon überzeugt, dass dieses Gesetz die Grundrechte der Bürger nicht tangiert.

Ich hoffe, Ihnen mit vorstehenden Erläuterungen weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Ingo Schmitt, MdB