Frage an Ingo Schmitt von Folkard W. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Schmitt,
Im Jahr 2003 ist von der Bundesregierung die UN-Konvention gegen Korruption unterzeichnet worden – welche ebenso wie die seit nunmehr neun Jahren unterzeichnete Antikorruptionskonvention des Europarates nicht durch das Parlament ratifiziert worden ist. Deutschland erfüllt diese internationalen Vorgaben seit Jahren nicht und wird damit seiner Verantwortung als führende Wirtschaftsmacht nicht gerecht. Von 140 Signatarstaaten haben 100 Staaten die UN-Konvention ratifiziert, darunter Frankreich, Großbritannien, Schweden, Südafrika, USA, China und Russland. Ein wesentlicher Grund für die Nicht-Ratifizierung der UN-Konvention gegen Korruption ist die in Deutschland unzureichende strafrechtliche Regelung der Abgeordnetenbestechung. Der § 108 e StGB (Strafgesetzbuch) zur Abgeordnetenbestechung muss verschärft werden, um den Anforderungen der Konvention gerecht zu werden. Nicht zuletzt im Schlussdokument des G8 Gipfels von 2007, das unter deutscher Federführung entstand, heißt es: „Wir sind uns unserer Führungsrolle bewusst, wenn es darum geht, bei der Bekämpfung von Korruption beispielgebend zu sein und ergreifen abgestimmte Maßnahmen, um unseren Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten gerecht zu werden.“ Im Weiteren wird die vollständige Umsetzung internationaler Übereinkünfte zur Bekämpfung der Korruption zugesichert.
Mich würde interessieren, wie Ihre persönliche Position zur Umsetzung der notwendigen gesetzlichen Regelungen des § 108e StGB ist, und was Sie in Ihrer Fraktion und im Parlament dafür tun um die Diskussion und die Implementierung der Selbstverpflichtungen Deutschlands voranzubringen.
Mit freundlichen Grüßen
Folkard Wohlgemuth
Sehr geehrter Herr Wohlgemuth,
für Ihre E-Mail vom 06.06.2008 zur Umsetzung der UN-Konvention gegen Korruption danke ich Ihnen. Gern möchte ich Ihrem Anliegen mit einer Stellungnahme nachkommen.
Die Bekämpfung von Korruption stellt ein außerordentlich wichtiges Anliegen der Unionsfraktion dar.
Die Bundesregierung hat in der Kabinettssitzung vom 30. Mai 2007 den Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes verabschiedet, mit dem die Vorgaben des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption vom 31. Oktober 2003 umgesetzt werden. Der tatsächliche Umsetzungsbedarf ist dabei relativ gering, denn unser deutsches Strafrecht entspricht schon in vielen Bereichen dem internationalen Standard. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 21. September 2007 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben. Das Gesetzgebungsverfahren wird nunmehr im Deutschen Bundestag seinen weiteren Fortgang nehmen. Die Frage, weshalb es nicht zu einer früheren Umsetzung dieser Instrumente gekommen ist, müsste sich zunächst an die rot-grüne Bundesregierung richten, die in ihrer Regierungszeit keine entsprechenden Regelungen veranlasst hat.
In dem Entwurf ist die sogenannte Abgeordnetenbestechung nicht enthalten. Es sei jedoch kurz angefügt, dass das deutsche Strafrecht bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt den Tatbestand Abgeordnetenbestechung ahndet. In diesem Sinne scheitert die deutsche Rechtsordnung also keineswegs an der Aufgabe, Bestechlichkeit und Bestechung von Parlamentariern unter Strafe zu stellen. Der Straftatbestand des § 108 e StGB erfasst den Stimmenkauf, bzw. -verkauf. Die Umsetzung der darüber hinaus in der UN-Konvention geforderten strafrechtlichen Maßnahmen bzw. die Neuregelung des § 108 e StGB wird derzeit in einer fraktionsübergreifenden Arbeitsgruppe erörtert.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Schmitt, MdB