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Ingo Schmitt
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Frage von Heinrich Dr. E. •

Frage an Ingo Schmitt von Heinrich Dr. E. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Ingo Schmitt,

wir Piloten der allgemeinen Luftfahrt finden, dass das Flugverbot über dem Zentrum von Berlin ein typischer, völlig populistischer und sinnloser Akt ist. Er impliziert die merkwürdige Vorstellung, dass ein Terrorist sich durch ein unsichtbares Verbotsschild abschrecken lässt. Als könnte man durch Halteverbote vor Banken in den Innenstädten Banküberfälle verhindern? Sport und Privatflieger müssen sich zum Beispiel neuerdings einer "freiwilligen" Zuverlässigkeitsuntersuchung (§7 LuftSiG) unterziehen müssen. In Wirklichkeit handelt es sich um eine Erpressung, weil man bei Nichtbeantragung seine Lizenz verliert! Dazu schreibt die FAZ am 9.August 2005 im Artikel "Post für Piloten" u.a.:"... Das LuftSig beruht im wesentlichen auf dem Gedanken, dass Terroristen es nicht wagen würden, deutsche Hochhäuser oder Kernkraftwerke ohne behördliche Genehmigung anzugreifen. Manche nennen es einen Skandal. In Wahrheit macht sich nur lächerlich (Stolpe, Schily, Beckstein), wer mit so grossen Kanonen auf so kleine Spatzen schiesst...." Bitte beantworten Sie mir als Ihr potentieller Wähler folgende Fragen: >>> Sind Sie der Meinung, dass bei §7 LuftSig das rechtsstaatliche Prinzip der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist?
>>> Sind Sie der Meinung, dass die Würde des Menschen unangetastet bleibt, wenn solche Schnüffelei über unverdächtige Minderheiten kommt. >>> Finden Sie, dass Regierungsvertreter inzwischen mehr beeinflusst sind von psychisch Kranken (Motorseglerpilot über Frankfurt) und Selbstmördern (Absturz neben dem Reichstag), als vom normalen Bürger (Sportpiloten)?
>>> Was halten Sie von allgemeiner Luftraumsperrungen zur Terrorabwehr? (Bitte beachten Sie bei der Antwort auf diese Frage die bereits jetzt bestehenden Möglichkeiten der Luftraumnutzung. Auch früher durfte man offiziell nicht ohne Genehmigung in den Luftraum von Berlin einfliegen!)
Mit freundlichen Grüssen Hch. Ehrenstein

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Ehrenstein,

gerne möchte ich Ihre Frage hinsichtlich meiner Einschätzung zur Verhältnismäßigkeit von § 7 LuftSiG beantworten.

Misst man an die Regelungen des § 7 LuftSiG an den Elementen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (geeignet, erforderlich, angemessen), so erscheint der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, namentlich sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, durch das überragende öffentliche Interesse an der Sicherheit des Flugverkehrs gerechtfertigt.
Zielrichtung des LuftSiG ist laut § 1 der Schutz vor Angriffen auf die zivile Luftfahrt. Als Beispiele gelten insbesondere Flugzeugentführungen, Sabotageakte und terroristische Angriffe, die durch die Vorschriften des LuftSiG verhindert werden sollen. Wie es in der Begründung zum Gesetzentwurf heißt, haben die terroristischen Anschläge vom 11. September 2001 zu einer Änderung der Beurteilung der Sicherheitslage im Luftraum geführt. Unglücksfälle, die von Flugzeugen ausgehen, können politisch motiviert sein, aber auch von Kriminellen ohne politische Absichten oder geistig verwirrten Einzeltätern verursacht werden. Exemplarisch nennt die Begründung zum Gesetzentwurf insoweit die Entführung eines Motorseglers am 5. Januar 2003 in
Frankfurt am Main.
Das OVG Münster stellte ferner fest, die Behauptung, den Piloten würden Unzuverlässigkeit und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch terroristische Akte unterstellt, sie würden gewissermaßen durch einen Generalverdacht in Haftung genommen, sei „rechtlich schlechthin falsch. Es geht allein um die Durchsetzung einer gewissermaßen flächendeckend vorgesehenen, in ihrem Raster vereinheitlichten Überprüfung derer, die in engem Bezug zu Räumlichkeiten oder Tätigkeiten stehen, die im Hinblick auf den Luftverkehr als sicherheitsrelevant angesehen werden. Wenn dieses Anliegen zur Lizenzvoraussetzung wird und das fehlende Mitwirken an der Förderung dieses Anliegens zu Konsequenzen führt, so knüpft die verwaltungsmäßige Reaktion an eben den Verstoß gegen eine als zumutbar angesehene Mitwirkung an, ohne dass damit eine Aussage über die Persönlichkeit getroffen wird.“
Und an anderer Stelle befand das OVG Münster: „Die Tätigkeit eines Piloten, auch die eines Piloten für Motorsegler, hinsichtlich des Gefährdungspotentials denjenigen Betätigungen gleich zu achten, die - ungeachtet der konkreten Art – in nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Verkehrsflughafens auszuführen sind, kann schwerlich als im gesetzgeberischen Ausgleich von staatlicher Schutzpflicht und Freiheit der Entfaltung des Einzelnen verfehlt bezeichnet werden. Insofern möchte ich mich den Ausführungen des OVG Münster anschließen und beurteile den § 7 LuftSiG als verfassungskonform. Der Luftraum birgt ein erhöhtes Gefahrenpotential für die öffentliche Sicherheit und insofern ist es notwendig, auch Piloten von Sport- und Privatflugzeugen in eine Zuverlässigkeitsüberprüfung einzubeziehen. In Zeiten des zunehmenden internationalen Terrorismus geht es weniger um Generalverdacht, sondern vielmehr um verstärkte Prävention.

Mit freundlichen Grüßen,
Ingo Schmitt