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Ingo Schmitt
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Frage von Thuan-Ngoc N. •

Frage an Ingo Schmitt von Thuan-Ngoc N. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Schmitt,

Ich lebe schon 18 Jahre hier in Deutschlang und bin behindert. 2 Jahre her habe ich meine Freundin kennengelernt, die in Vietnam lebt. Wir wollen demnächst uns heiraten, aber leider habe ich kein eigenes Einkommen und lebe von Grundsicherung.
Gibt es eine Möglichkeit für uns, oder gar nicht?
Bitte helfen Sie mir.

Ich bedanke mich schon im Voraus für Ihre Bemühungen

Mit freundlichem Gruß
Thuan-Ngoc Nguyen

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Nguyen,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 11. September 2007. Gerne möchte ich Ihre Anfrage beantworten:

Die Frage, ob ein ausländischer Staatsbürger in Deutschland heiraten darf, richtet sich nach dem Recht des Heimatlandes. Bestehen nach diesem Recht keine Eheverbote oder Ehehindernisse darf er in Deutschland heiraten.

Nach geltendem Recht muss ein ausländischer Staatsbürger, der in Deutschland heiraten will, ein so genanntes Ehefähigkeitszeugnis seines Heimatstaats beibringen. Hierin wird bestätigt, dass nach dem Recht dieses Staats kein Hindernis für eine Ehe besteht (§ 1309 Abs. 1 BGB). Sinn dieser Regelung ist, Doppelehen und unwirksame Ehen zu vermeiden. Da der Standesbeamte Ehehindernisse nicht nachprüfen kann, muss der ausländische Staatsbürger vor der geplanten Heirat ein von der zuständigen Behörde seines Heimatlandes ausgestelltes „Ehefähigkeitszeugnis“ vorlegen. Viele Staaten stellen diese Zeugnisse jedoch nicht oder nur eingeschränkt aus oder die Bescheinigung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Daher können die Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen, die je nach Heimatstaat verschieden sind, von der Pflicht zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses befreit werden. Gegenstand des Befreiungsverfahrens ist die Prüfung, ob nach dem jeweiligen Recht der Heimatstaaten der Verlobten ein Ehehindernis vorliegt oder eine sachliche Ehevoraussetzung fehlt (Beispiel: ein von den deutschen Vorschriften abweichendes Ehemündigkeits- bzw. Volljährigkeitsalter oder aber die Feststellung, dass eventuelle Vorehen wirklich aufgelöst sind). Den Befreiungsantrag kann das heiratswillige Paar allerdings nicht selbst stellen. Er wird ausschließlich durch den zuständigen Standesbeamten bei der Anmeldung zur Eheschließung entgegengenommen und zur Entscheidung über den Antrag vorbereitet. *Die Verlobten haben sich daher zunächst an das Standesamt ihres Wohnortes zu wenden.* Über den Befreiungsantrag entscheidet dann der Präsident des Oberlandesgerichtes, in dessen Bezirk der Standesbeamte, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat. Alle Befreiungsverfahren werden grundsätzlich als Eilsache behandelt, so dass eine zügige Bearbeitung regelmäßig gewährleistet ist. Nach der Befreiungsentscheidung erfolgt umgehend die Rücksendung der Befreiungsurkunde nebst allen weiteren Unterlagen (Anmeldeheft etc.) an das Standesamt. Eine erteilte Befreiung ist jedoch nur sechs Monate gültig. Kommt es in diesen Monaten nicht zur Heirat, muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Für die Entscheidung über den Antrag wird eine Rahmengebühr zwischen 10,00 € bis 300,00 € nach der JVKostO erhoben. Zur Kostenberechnung werden die Einkommensverhältnisse, welche grundsätzlich glaubhaft zu machen sind, beider Verlobter zugrunde gelegt. Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern (Grundsicherung) sind unter Vorlage des entsprechenden aktuellen Bewilligungsbescheides nachzuweisen.

Das Oberlandesgericht Köln bietet im Internet einen wichtigen Informationsservice, nämlich die "Kölner Liste Online" an. Sie können sich dort vorab bereits über die Voraussetzungen eines erfolgreichen Befreiungsantrags informieren. Die Liste beinhaltet ein alphabetisches Länderverzeichnis, in dem von "Ägypten" bis "Zypern" die je nach Heimatland unterschiedlichen Anforderungen an eine Befreiung näher dargestellt sind. Die "Kölner Liste online" finden Sie unter www.olg-koeln.nrw.de unmittelbar auf der Startseite ("Aktuelles") sowie über die Rubrik "Aufgaben".

Ich hoffe, dass ich Ihrem Anliegen mit den obigen Ausführungen hinreichend gerecht werden konnte und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Ingo Schmitt
Mitglied des Deutschen Bundestages