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Ingo Schmitt
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Frage von Götz H. •

Frage an Ingo Schmitt von Götz H. bezüglich Finanzen

Sehr gehrter Herr Schmitt,

haben Sie das Buch " Asoziale Markwirtschaft" von H.Weiss/ E. Schmiederer gelesen? Hier wird beschrieben, wie die 20 größten Firmen Deutschlands so gut wie keine Steuern zahlen, ja rechtlich erlaubt Manipulationen vornehmen, um eben keine Steuern zu zahlen. Dass dabei ganze Gemeinden zu grunde gehen, fällt den Managern nicht auf. Meine Frage an Sie, weißdies die Bundesregierung und was wird konkret dagegen getan?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Hoffmann,

herzlichen Dank für Ihr Schreiben vom 22. August 2009, dass ich Ihnen hiermit gern beantworte:

Das von Ihnen benannte Buch habe ich zwar nicht gelesen, aber ich bin Ihrer Meinung, dass Steuerhinterziehung Betrug an allen ehrlichen Steuerzahlern ist.

Die CDU kämpft für internationale Abkommen, die Steuerhinterziehung erschweren und deren strafrechtliche Aufklärung erleichtern. Aber nicht auf dem Rücken derer, die im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr tätig sind. Der Deutsche Bundestag hat am 3. Juli 2009 das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz und weitere effektive Maßnahmen im Kampf gegen Steuerhinterziehung beschlossen. Im Folgenden gebe ich Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Maßnahmen des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes:

1. Gesteigerte Mitwirkungspflichten bei Geschäftsbeziehungen zu sog. nicht kooperativen Staaten
Bei der Aufklärung von grenzüberschreitenden Sachverhalten sind die deutschen Finanzbehörden auf die Kooperation der beteiligten Staaten angewiesen. In den ganz überwiegenden Fällen werden hier problemlos gegenseitig Auskünfte zur Sachverhaltsermittlung nach dem Standard der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) erteilt. Derzeit haben aber noch nicht alle Staaten mit bedeutenden Finanzplätzen die OECD-Standards umgesetzt (sog. nicht kooperative Staaten). Transparenz und Auskunftsaustausch für Steuerzwecke sind jedoch die Grundlage für einen fairen Wettbewerb in einer globalen Wirtschaft und für eine gerechte Verteilung der Steuerlast ehrlicher Steuerzahler. Vor diesem Hintergrund haben die Staats- und Regierungschefs der G20-Gruppe am 2. April 2009 unterstrichen, dass sie Maßnahmen gegen diejenigen ergreifen werden, die den OECD-Standard nicht umsetzen. Das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz sieht deshalb bei Geschäftsbeziehungen zu sog. nicht kooperativen Staaten vor, dass durch eine ggf. noch zu erlassende Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung bestimmter steuerlicher Vorteile wie der Betriebsausgabenabzug, die Entlastung von Kapitalertrags- oder Abzugssteuer oder die Steuerbefreiung für Dividenden von der Erfüllung besonderer Mitwirkungs- oder Nachweispflichten wie z.B. gesteigerte Dokumentationspflichten abhängig gemacht werden kann. Kommt der Steuerzahler den ggf. erhöhten Mitwirkungspflichten nach, hat er also keine steuerlichen Nachteile zu befürchten. Diese notwendige „Befreiungsmöglichkeit“ wurde von der Union bereits im Vorfeld des Gesetzentwurfs durchgesetzt, da ansonsten auch ehrliche Steuerzahler unter Generalverdacht gestellt worden wären.

2. Eidesstattliche Versicherung bei Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in sog. nicht kooperative Staaten
Eine weitergehende Maßnahme zur Sachverhaltsaufklärung ist nunmehr auch vorgesehen, wenn objektiv erkennbare Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Steuerzahler über Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten (z. B. Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen oder Verwaltungsgesellschaften) in sog. nicht kooperative Staaten verfügt. Hier besteht nun die Möglichkeit, dass der Steuerzahler nach Aufforderung durch die Finanzbehörde die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern und die Finanzbehörde zu bevollmächtigen hat, in seinem Namen mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen.

3. Erweiterte Dokumentationspflichten und begründungslose Außenprüfung bei Privatpersonen
Einer Empfehlung des Bundesrechnungshofes entsprechend enthält das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Sachverhaltsaufklärung bei Personen mit sog. bedeutenden Einkünften, also wenn die Summe der positiven Überschusseinkünfte (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften) mehr als 500.000 € im Jahr betragen. Zum einen ist nun vorgesehen, dass bei diesen bedeutenden Einkünften Aufzeichnungen und Unterlagen - in Anlehnung an die bereits bestehenden Dokumentationspflichten bei den Gewinneinkünften (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit) - für sechs Jahre aufzubewahren sind. Damit wird dem Umstand abgeholfen, dass in der Vergangenheit die Prüfung der Angaben in den Steuererklärungen oftmals dadurch erschwert wurde, dass entsprechende Aufzeichnungen und Unterlagen nicht aufbewahrt wurden. Zum anderen sollen hier im Falle der Außenprüfung dieselben gesetzlichen Voraussetzungen gelten wie bei Personen mit Gewinneinkünften im Falle der Betriebsprüfung. Eine Außenprüfung wird hier nach wie vor mit einer vorherigen Prüfungsanordnung erfolgen. Allerdings kann dann auch hier auf die bisher erforderliche Begründung verzichtet werden. Wie das Bundesfinanzministerium in den parlamentarischen Beratungen klargestellt hat, bedeutet dies für die Praxis allerdings nicht, dass die Finanzämter ohne jeglichen Anhaltspunkt („anlasslos“) Prüfungen durchführen. Maßstab ist und bleibt das Steuerausfallrisiko. Hierbei kommt es immer auf den Einzelfall an. Zudem ist auch noch einmal im Bericht des Finanzausschusses festgehalten worden, dass bei einer Außenprüfung der private Wohnraum grundsätzlich nur mit dem Willen des Steuerpflichtigen betreten werden kann. Im Ergebnis werden hier Außenprüfungen daher entweder im Büro des Steuerberaters, sofern ein Steuerberater beauftragt ist, oder im Finanzamt erfolgen. Wie auch bei den o.g. Neuregelungen müssen auch diese Maßnahmen erst noch durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft gesetzt werden. 4. Verwertung von Ermittlungsergebnissen der Zollverwaltung Schließlich sieht das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz eine Ermächtigung der Zollverwaltung vor, dass die im Rahmen von Bargeldkontrollen zum Zwecke der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erlangten Erkenntnisse, bei denen sich zwar der Verdacht der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nicht begründen lässt, aber offensichtliche Verstöße wie Steuerhinterziehung oder Betrug zu Lasten von Sozialleistungsträgern vorliegen, künftig auch von den Steuer- und Sozialbehörden ausgewertet werden können. Diese Regelung tritt sofort in Kraft.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit vorstehenden Erläuterungen weitergeholfen habe, möchte aber abschließend noch darauf hinweisen, dass das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz nicht isoliert, sondern in Zusammenhang mit weiteren in dieser Legislaturperiode beschlossenen effektiven Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung zu sehen ist. Wie etwa die Einführung der Möglichkeit einer Telefonüberwachung beim bandenmäßigen Umsatzsteuerbetrug oder auch die Verdoppelung der strafrechtlichen Verjährungsfrist auf 1 0 Jahre bei Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen. All diese Maßnahmen zeigen, dass die unionsgeführte große Koalition im Kampf gegen Steuerhinterziehung einen großen Schritt vorangekommen ist – im Interesse aller ehrlichen Steuerzahler.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Schmitt, MdB