Frage an Ingbert Liebing von Jörg P. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Liebing,
für den Bezug von Wohngeld ist die berücksichtigungsfähige Miete, nach Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe, nach dem Wohngeldgesetz geregelt. Für die Nordseeinsel Sylt bedeutet die derzeitige Regelung, dass die Mietenstufe 3 (Kreis Nordfriesland) Anwendung findet. Hier verweise ich einmal auf folgenden Link http://www.syltinfo.de/content/view/113/2/ . Gibt es Ihrerseits Bestrebungen sich für eine Änderung im Wohngeldgesetz einzusetzen um denen auch Ihnen bekannten Umständen Rechnung zu tragen?
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Pfuhl
Sehr geehrter Herr Pfuhl,
vielen Dank für Ihre Frage bezüglich des Wohngeldes. Es ist zutreffend, dass die gesamte Insel Sylt wohngeldrechtlich in die Mietenstufe 3 eingestuft ist. Dies hängt damit zusammen, dass nach § 8 Abs. 4 Wohngeldgesetz eine gesonderte Feststellung des Mietnivaus erst ab 10.000 Einwohner stattfindet. Gemeinden unter 10.000 Einwohner werden nach Kreisen zusammengefasst. Für den gesamten Kreis Nordfriesland gilt daher die Mietenstufe 3 (Ausnahme nur Stadt Husum, dort gesonderte Einstufung in die Mietensufe 4).
Eine ev. beabsichtigte Änderung der oa.Bestimmung ist beim Kreis Nordfriesland nicht bekannt. Allerdings dürfte der Zusammenschluss von Westerland und Sylt-Ost zu einer Gemeinde mit über 10.000 Einwohnern führen. Insofern dürfte danach dann zumindest für einen Teil der Insel Sylt eine gesonderte Mieteinstufung erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingbert Liebing, MdB