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Ingbert Liebing
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Frage von Klaus M. •

Frage an Ingbert Liebing von Klaus M. bezüglich Umwelt

Sehr geehrter Herr Liebing!

Nur eine kurze Frage. Bis vor kurzem war das Sporttauchen in den Gewässern Schleswig Holsteins grundsätzlich verboten, weil diese Art ner Nutzung im Landeswassergesetz nicht vorgesehen war.

Nach meinen Informationen hat sich diese Regelung geändert. Können Sie dies bestätigen und mir die entsprechende Rechtsquelle nennen?

Herzlichen Gruß,

Klaus Mutter

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Mutter,

Herr Liebing hat Ihre Anfrage erhalten. Diese befindet sich zurzeit in Bearbeitung. Herr Liebing wird sich bemühen, Ihre Fragen zügig und vollständig zu beantworten. Eine Antwort wird er Ihnen bald möglichst zukommen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Stallkamp
Wiss. Mitarbeiterin
Deutscher Bundestag
Büro Ingbert Liebing, MdB

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Mutter,

vielen Dank für Ihre Mail bezüglich des Sporttauchens in den Gewässern Schleswig Holsteins.

Wie Sie erwähnen, durfte man bis Ende 2007 nach dem Landeswassergesetz (LWG) in den Gewässern Schleswig Holsteins nicht Sporttauchen. Das Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein erlaubte als „Gemeingebrauch“ nur Baden und Eissport. Das Tauchen fiel nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes nicht darunter.

Aber im letzten Jahr hat der Umwelt- und Agrarausschuss des schleswig-holsteinischen Landtages vorgeschlagen, dass das Sporttauchen auch in landeseigenen Seen erlaubt werden soll. Das Landeswassergesetz wurde verändert, und trat mit den Neuerungen am 11. Februar 2008 in Kraft, infolge dessen kann nun in den Gewässern Sporttauchen betrieben werden. Diesbezügliche Regelungen wurden unter dem § 14 Abs. 1 Satz 2 LWG unter dem Titel „Gemeingebrauch“ festgestellt. Dieser lautet: „landeseigene Seen dürfen auch für den Tauchsport benutzt werden“. Es gibt noch eine Voraussetzung für diese Genehmigung, nämlich: „der See, in welchem Sporttauchen betrieben werden soll, sollte sich in Landeseigentum befinden“. Falls sich Gewässer in Hofräumen, Gärten und Parkanlagen befinden, die Eigentum der Anliegerinnen oder Anlieger sind, dann ist die oben genannte Tätigkeit verboten.

Wenn Sie noch Fragen zu diesem Thema haben, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Grüßen

Ingbert Liebing MdB