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Ingbert Liebing
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Frage von Ursula D. •

Frage an Ingbert Liebing von Ursula D. bezüglich Tourismus

Sehr geehrter Herr Liebing,

1)mich würde interessieren ob Sie eine Aufweichung der unsinnigen Hundeverordnung befürworten. Viele Menschen nehmen ihren Vierbeiner mit Urlaub, Deutschland und die Küsten sind ein beliebtes Ferienziel; die Hundefreundlichkeit jedoch hält sich in Grenzen und das hat nichts mit den Unterkünften zu tun, die durchaus hundefreundlich sind. Im Sommer sehe ich einen Leinenzwang ein, (jedoch nur wenn dementsprechend auch Auslaufflächen angeboten werden) aber was ist mit dem Winter, wenn keine Schafe auf dem Deich sind und die Zugvögel im Süden? In Holland ist das alles kein Problem, nur Deutschland verleidet einem die Natur mit Hund zu genießen. Denken Sie nicht, das es dem Tourismus in der Region gut täte, wenn auch für die Hundehalter mal etwas getan werden würde, anstatt sie immer nur mit Verboten und Auflagen zu konfrontieren.
Wohlgemerkt - ich rede hier nicht von Hundehaufen - die können meinethalben mit Bussgeldern in schwindelnder Höhe belegt werden, wenn sie nicht entsorgt werden.

2)die Zweitwohnungssteuer ist ungeachtet der Vermögensverhältnisse eines Häuslebesitzers eine allzu willkommene Einnahmequelle. Da wird ohne Rücksicht auf Verluste kassiert, Klagen sind nahezu aussichtslos.
Dieses Gesetz gehört überarbeitet, wie ist Ihre Einstellung dazu?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Deus,

vielen Dank für Ihre Anfrage auf Abgeordnetenwatch bezüglich der Hundeverordnung und der Zweitwohnungssteuer.

Grundsätzlich besteht außerhalb bebauter Gebiete in Schleswig-Holstein keine Leinenpflicht, es gibt aber drei Ausnahmen: Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Wildgebiete. Die Deiche an den Küsten, die Sie ansprechen, gehören zum Naturschutzgebiet Wattenmeer und unterstehen aus diesem Grund dem Nationalparkgesetz. Darin steht: „Im Nationalpark sind über die ausdrücklich zugelassenen Maßnahmen und Nutzungen hinaus alle Handlungen unzulässig, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Schutzgebiets oder seiner Bestandteile führen können. Insbesondere ist es nicht zulässig, (…) wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, sie zu verletzen, zu töten oder sie, ihre Eier oder ihre sonstigen Entwicklungsformen zu beschädigen oder an sich zu nehmen oder Hunde nicht angeleint laufen zu lassen (…).“

Frei laufende Hunde können nämlich nicht nur im Sommer gefährlich werden, wenn sich zahlreiche Schafe und Vögel auf den Deichen und Dünen befinden. Wegen ihres angeborenen Jagdtriebs verfolgen sie u. A. auch Hasen und graben Kaninchen- und Mäuselöcher auf, was zu Schäden am Deich führt. Diese Schäden müssen dann zur Sicherung gegen Sturmfluten mühevoll repariert werden, was von Steuergeldern finanziert wird.

Handelt es sich nicht wo ein Naturschutzgebiet, so ist es dennoch häufig so, dass der Deich oder sonstiger Küstenabschnitt ein ausgeschriebener Badeplatz ist, wo dann ein generelles Mitnahmeverbot von Vierbeinern zwischen dem 1. April und dem 30. September besteht. Außerhalb dieser Zeit ist es jedoch möglich, einen Hund mitzuführen und auch ohne Leine zu führen- aber nur, wenn es kein Naturschutzgebiet ist.

Ich weise aber darauf hin, dass die Hundeverordnung Sache des Landes, in diesem Fall Schleswig-Holsteins, ist. Allerdings ist es möglich, dass die örtlichen Ordnungsbehörden mit Zustimmung der Naturschutzbehörden, die Mitführung von Hunden an Badeplätzen, auch im Sommer, zulassen. So gibt es zum Beispiel ausgewiesene Hundebadestrände.

Auch bezüglich Ihrer zweiten Fragen muss ich Ihnen mitteilen, dass die von Ihnen angesprochene Steuer nicht Sache des Bundes ist. Die Zweitwohnungssteuer ist eine Kommunalsteuer, die als örtliche Aufwandssteuer von den Gemeinden erhoben wird. Grundlage für die Befugnis zur Gesetzgebung ist Artikel 105 Absatz 2a des Grundgesetzes, wonach die Länder „örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern“ erheben können. Die Kommunen, die solche Steuern erheben, legen somit auch den Steuersatz eigenständig in ihrer Satzung fest, was dazu führen kann, dass sich die Höhe dieser Steuer von Gemeinde zu Gemeinde unterscheidet. Die Zulässigkeit der Zweitwohnungssteuer wurde bereits mehrfach überprüft und vom Bundesverfassungsgericht bestätigt. Von der Satzung der jeweiligen Gemeinde ist es auch abhängig, ob und wenn ja, welche Ausnahmen es für eine Befreiung von dieser Steuer gibt (z.B. Minderjährige oder Personen mit einem sehr geringen Einkommen).

Aus meiner Amtszeit als Bürgermeister auf der Insel Sylt kenne ich das Thema der zweitwohnungssteuer aus allen Blickrichtungen. Ich habe jeweils bei den Zweitwohnungsbesitzern um Verständnis für diese Steuer geworben: Normalerweise finanzieren die Gemeinden ihre Aufgaben u.a. aus Anteilen an der Einkommensteuer und aus Finanzzuweisungen, die sich auch an der Einwohnerzahl orientieren. Dabei werden Zweitwohnungsbesitzer nicht mitgerechnet. Dennoch halten die Gemeinden eine Vielzahl von Einrichtungen und Infrastruktur bis hin zur Feuerwehr auch für alle Zweitwohnungsbesitzer vor. Ich halte es für legitim, dass sich die Zweitwohnungsbesitzer auch an diesen Aufgaben finanziell beteiligen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Ingbert Liebing