Frage an Ingbert Liebing von Michael D. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Moin Herr Liebing,
beim Kandidatencheck negieren Sie die 1. These: "Der Staat muss auch ohne konkreten Verdacht auf Telefon- und Internetdaten von Bürgerinnen und Bürgern zugreifen können."
Daraus folgt für mich der Umkehrschluss: Der Staat darf nur bei konkretem Verdacht auf Telefon- und Internetdaten von Bürgerinnen und Bürgern zugreifen können.
Wenn ich dann allerdings in der Begründung Ihrer Ablehnung lese: "Mir ist der Schutz der persönlichen Kommunikationsdaten wichtig, zugleich sind Mindestspeicherfristen für Verbindungsdaten notwendig,(...)", dann muss ich mich natürlich fragen, wie "Mindestspeicherfristen", die ja nichts anderes bedeuten als eine Vorratsdatenspeicherung sämtlicher Verbindungsdaten aller Kommunikationsteilnehmer ohne konkreten Verdacht, mit Ihrer Ablehnung in Einklang zu bringen sind.
Mindestspeicherfristen und Datenzugriff durch den Staat nur bei konkretem Verdacht schließen sich rein logisch aus - wie wollen Sie dieses Dilemma auflösen?
Die Begründung Ihrer Ablehnung macht Sie deshalb in meinen Augen unglaubwürdig und ist nichts als Wahlrhetorik. Die Bürgerrechte werden jedenfalls so nicht gestärkt - natürlich alles im Namen der Sicherheit.
MfG
Michael D´heur
Sehr geehrter Herr D´heur,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gern möchte ich versuchen, den von Ihnen vermuteten Widerspruch aufzuklären.
Mindestspeicherfristen und staatlicher Zugriff sind zwei Sachverhalte, die zunächst unabhängig voneinander zu betrachten sind. Wenn Telekommunikationsunternehmen verpflichtet werden, Daten für eine Mindestfrist (6 Monate) zu speichern, erhält der Staat dadurch noch keinerlei Zugriff auf diese Daten. Sie werden genauso beim Unternehmen gespeichert, wie die Unternehmen dies heute bereits für ihre eigenen Abrechnungszwecke tun.
Dabei werden nicht etwa Inhalte von Kommunikation gespeichert, sondern ausschließlich so genannte Verbindungsdaten, auch Metadaten genannt. Dabei müssen sie hohe technische Sicherheitsstandards erfüllen, um einen unbefugten Zugriff auf die Daten auszuschließen.
Der Staat erhält erst dann Zugriff auf diese Daten, wenn es einen ganz konkreten Verdacht gibt. Die staatliche Nutzung dieser Daten bedarf auch vorher einer richterlichen Genehmigung. Es gibt also keinen verdachtsunabhängigen Zugriff auf Telefon- oder Internetdaten von Bürgern. Ziel ist die Bekämpfung schwerer Straftaten, insbesondere von Kapital- und Sexualdelikten, der Verbreitung von Kinderpornographie im Internet, von Menschenhandel sowie von gewerbsmäßiger, bandenmäßiger und in sonstiger Weise organisierter Kriminalität. Gerade auch im Kampf gegen Terroristen ist dies oftmals ein entscheidendes Mittel, um Anschläge verhindern zu können.
Wollte man erst bei einem konkreten Verdacht Telekommunikationsunternehmen zur Speicherung von Daten verpflichten, liefe dies ins Leere - dann sind die Daten schon weg.
Die Speicherung muss also verdachtsunabhängig erfolgen, die Nutzung der Daten aber nur bei einem konkreten Verdacht mit richterlicher Genehmigung.
Die Bundesrepublik Deutschland ist europarechtlich dazu verpflichtet, die Richtlinie über die Mindestspeicherfristen der Europäischen Union in deutsches Recht umzusetzen. Wir wollen daher unserer europarechtlichen Umsetzungspflicht im Einklang mit dem Grundgesetz und dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung nachkommen, weil es auch unserer Sicherheit in Deutschland dient.
Aus meiner Sicht sind Sicherheit und Datenschutz kein Widerspruch. Beide Belange müssen miteinander in Einklang gebracht werden.
Es würde mich freuen, wenn ich mit meiner Erläuterung den vermeintlichen Widerspruch habe auflösen können.
Mit freundlichen Grüßen
Ingbert Liebing