Frage an Ingbert Liebing von Susanne B. bezüglich Tourismus
Sehr geehrter Herr Liebing,
in Ihrer Funktion als Mitglied im Tourismusausschuss möchte ich Sie Folgendes zum Thema deutsche Reiseleiter in Italien fragen - in Bezug auf die BT-Drs.17/1303:
Gibt es mittlerweile konkrete Pläne zur Reglementierung des Berufsbildes Reiseleiter, um letztlich auch eine bürokratiefreie Anerkennung deutscher Reiseleiter in Italien zu gewährleisten? Hat die EU-Kommission wie angekündigt bis 2012 eine Evaluierung der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG vorgenommen? Ist dabei ein Erfahrungsbericht zum Funktionieren der Richtlinie für Reiseleiter eingeflossen? Und kommt es nun zur erwarteten Revision der Richtlinie? Wie ist Ihre persönliche Sicht: Meinen Sie nicht, die hiesige Reglementierung des Berufs Reiseleiter ist die nahe liegendste und nachhaltigste Lösung, um eine Erleichterung der Freizügigkeit im Reiseleitergewerbe sicherzustellen? Könnte dies zügig umgesetzt werden, damit das Tourismusgeschäft nicht weiterhin dadurch beeinträchtigt wird?
Danke für die Beantwortung im Voraus,
Susanne Baumstark
Sehr geehrte Frau Baumstark,
vielen Dank für Ihre Anfrage zur Reglementierung des Berufsbildes Reiseleiter und zur Berufsanerkennungsrichtlinie vom 27. Dezember 2012. Im Nachfolgenden möchte ich Ihnen gerne den aktuellen Stand der Gesetzgebung zum Thema erläutern.
Die Tätigkeit des Reiseleiters ist in Deutschland grundsätzlich nicht reglementiert. Eine Reglementierung des Berufs wäre keine optimale Lösung des Problems, da wir damit neue Barrieren zum Zugang zum deutschen Markt schaffen würden. Dies stünde im Widerspruch zu den Bemühungen der Bundesregierung, die grenzüberschreitende Tätigkeit als Reiseführer in Europa zu erleichtern. Davon würde dann auch die bürokratiefreie Anerkennung deutscher Reiseleiter in Italien profitieren.
Wir sind uns jedoch bewusst, dass einige europäische Länder mittels der Reglementierung der Tätigkeit des Reiseleiters häufig das protektionistische Eigeninteresse verfolgen, ihren heimischen Reiseleitern einen Standortvorteil zu verschaffen und somit deren Beschäftigung zu sichern. Eine Lösung des Problems ist jedoch nur auf europäischer Ebene möglich. Nur so kann die grenzüberschreitende Berufsausübung von Reiseführern in allen europäischen Ländern garantiert werden.
Auch die Europäische Kommission hat im Rahmen der Konsultation zwischen November 2010 und Frühjahr 2011 einen Handlungsbedarf festgestellt. Die Bundesregierung hat im Rahmen dieser Konsultation noch im September 2010 einen Erfahrungsbericht des Deutschen Reiseverbandes zum Funktionieren der Richtlinie für deutsche Reiseleiter in anderen Mitgliedstaaten vorgelegt. Mit der darauffolgenden Evaluierung der Berufsanerkennungsrichtlinie (Oktober 2011) und der Weiterführung der öffentlichen Konsultation über andere Berufe wurde die Notwendigkeit zur Revision der Richtlinie diagnostiziert.
Als Ergebnis hat die Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung der Berufsanerkennungsrichtlinie unterbreitet, der derzeit im Binnenmarktausschuss des Europäischen Parlaments beraten wird. Auch die Frage des Reiseleiters ist von der Überarbeitung der Richtlinie betroffen, weshalb es noch dauert, bis ich Ihnen eine konkrete Lösung des Problems mitteilen kann. Wie auch in der Drucksache 17/1303 ausgeführt, wird sich Deutschland für eine Erleichterung der Freizügigkeit im Reiseleitergewerbe einsetzen.
Aktuell kann ein deutscher Reiseleiter eine Berufstätigkeit in Ländern mit reglementierten Berufsbild ausüben, wenn er sich einen Nachweis in Form einer "EU-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen" von den Industrie- und Handelskammern ausstellen lässt. Diese Bescheinigung darf nur an Reiseleiter ausgegeben werden, die in Deutschland rechtmäßig zur Berufsausübung niedergelassen sind und in den vorhergehenden 10 Jahren mindestens 2 Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet gesammelt haben. Da diese Forderungen aus der Berufsanerkennungsrichtlinie abzuleiten sind und sie Änderungen unterliegt, werden eventuelle Erleichterungen erst nach ihrer Revision bekannt.
Die Kommission plant den Paragraph 5 der Richtlinie 2005/36 abzuändern, sodass Dienstleister, die einen Konsumenten in ein anderes Mitgliedstaat begleiten und von diesem ausgewählt wurden, von der Bereitstellung eines Nachweises über ihre berufliche Erfahrung befreit sind. Ob es zu berufsspezifischen Lösungen in diesem Paragraph kommen wird, hängt von der Kooperationsbereitschaft der Reiseleiter bzw. deren Interessenvertreter ab.
Ich hoffe, meine Erläuterungen waren von Interesse für Sie. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne jederzeit bereit.
Mit freundlichen Grüßen
Ingbert Liebing