Frage an Ingbert Liebing von Dirk S. bezüglich Umwelt
Sehr geehrter Herr Abgeordneter,
das Einwegpfand erfüllt seinen Zweck - jedenfalls im Großen und Ganzen. Zwar sinkt die Mehrwegquote immer noch und es werden auch immer noch unnötig viele Flaschen und Dosen durch das Autofenster entsorgt. Wer sich bückt, wird aber in der Regel mit 25 Cent für seine Mühe entschädigt. Anders bei PET-Flaschen z. B. von PUNICA. Für diese Flaschen wird kein Pfand erhoben. Warum nicht?
Das Saftgetränk ist "ohne Zuckerzusatz kalorienarm gesüßt". Liegt darin die Logik? Das Getränk ist geeignet für Diabetiker - ein Diabetiker ist krank - wer krank ist, ist arm. Nun, auch diese Flaschen lassen sich problemlos aus dem Fenster werfen. Nur diesmal geht der Finder leer aus. Warum werden nicht alle PET-Flaschen - unabhängig vom Inhalt - mit Einwegpfand belegt?
Freundlich grüßt
Dirk Schoppenhauer
Sehr geehrter Herr Schoppenhauer,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 20. Juni 2010, in dem Sie die Problematik bezüglich des Einwegpfands auf PET-Flaschen darstellen. Hierzu möchte ich Ihnen gerne wie folgt antworten.
Seit dem 1. Januar 2003 gilt in Deutschland für Einweg-Getränkeverpackungen die Pfandpflicht, die seit dem 1. Mai 2006 auch Mineralwasser, Bier, Erfrischungsgetränke und alkoholartige Mischgetränke umfasst. Diese Pfandpflicht geht auf die Verpackungsverordnung zurück, die das letzte Mal 2008 novelliert worden ist und alle in Artikel 9, Absatz 2 aufgeführten Getränke als pfandpflichtig erklärt. Ausgenommen von dieser Pfandpflicht sind allerdings Getränkesegmente wie Milch, Wein, Spirituosen und Frucht- und Gemüsesäfte, da hier eine Abwägung des ökologischen Nutzens des Pflichtpfands einerseits mit dem ökonomischen Aufwand eines Rücknahme- und Pfandsystems andererseits die Einrichtung eines solchen Systems nicht rechtfertigen würde.
Da es sich bei denen von Ihnen erwähnten „Punica“-Getränken um sogenannte Fruchtsaftgetränke handelt, fallen diese nicht in die Rubrik der pfandpflichtigen Getränke. Diese Einstufung liegt in der wirtschaftlichen Unverhältnismäßigkeit der Einrichtung eines Rück- und Pfandsystems für diese Getränketypen begründet, es besteht jedoch kein Zusammenhang mit der von Ihnen erwähnten Aufdruck „ohne Zuckerzusatz kalorienarm gesüßt.“ Zwar gibt es im Bereich der diätischen Getränke Ausnahmeregelungen, doch sind hier nur diejenigen diätischen Getränke von der Pfandpflicht befreit, die ausschließlich für Säuglinge und Kleinkinder angeboten werden. Grund hierfür sind die besonderen Ernährungserfordernisse dieser Personengruppe.
Ich hoffe, meine Ausführungen waren von Interesse für Sie, für weitere Informationen bezüglich des Themas möchte ich desweiteren gerne auf folgenden Link des Bundesministeriums für Umwelt verweisen:
http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/pfandpflicht_faq_de_bf.pdf
Mit freundlichen Grüßen
Ingbert Liebing, MdB