Frage an Ilse Aigner von Olaf K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Aigner,
sie schreiben "Damit ein Abrufen der Verbindungsdaten überhaupt möglich ist, müssen gewichtige Hinweise auf terroristische Aktivitäten vorliegen."
Wie sehen Sie die momentane Praxis der Anwaltskanzleien die Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen verschicken?
Die momentane Praxis sieht doch so aus, das Anzeige bei der Staatsanwaltschaft eingereicht wird, die wiederum meistens ohne Richterbeschluß die entsprechenden Verbindungsdaten bei dem Provider anfragt. Die Staatsanwaltschaft stellt danach meistens wegen Geringfügigkeit das Verfahren ein. Da die Daten aber nun in den Akten sind und die Kanzleien Akteneinsicht haben sind nun auch die Verbindungsdaten bekannt. Wie bringen Sie dieses Vorgehen mit ihrer Aussage "nur bei gewichtigen Hinweisen auf terroristische Aktivitäten" im Einklang?
mfg
Olaf Koehler
Sehr geehrter Herr Köhler,
ich habe mich bei meinen Kollegen des Innen- beziehungsweise Rechtsausschuss erkundigt. Mit der Novellierung des TKÜG erhält das BKA unter äußerst restriktiven Voraussetzungen die Möglichkeit des Zugriffs auf Stammdaten. Dabei geht es um die VERHINDERUNG von Straftaten, also um den PRÄVENTIVEN Bereich.
Bei dem von Ihnen geschilderten Fall liegt bereits eine Straftat vor, die im Einzelfall ein erhebliches finanzielles Ausmaß mit sich führt. Die Staatsanwaltschaft wird hier als Strafverfolgungsbehörde im REPRESSIVEN Bereich tätig.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an meine Kollegen im Rechts- und Innenausschuss.
Mit freundlichen Grüßen
Ilse Aigner