Frage an Ilse Aigner von Andreas J. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Aigner,
in der aktuellen ´Bild am Sonntag´ äußerten Sie sich zum Thema Lebensmittelverschwendung.
Vielen Dank, dass sie dieses Thema wieder etwas mehr in den Medienfokus rücken!
Jedoch frage ich mich warum das umgangssprachlich genannte "Containern" (das Entwenden von weggeworfenen Lebensmitteln in Supermarkt-Müllcontainern) in Deutschland eine Straftat nach § 242 StGB ist.
Planen Sie im Zuge des Kampfes gegen Lebensmittelverschwendung sich für die Entkriminalisierung dieses Vorgehens einzusetzen? Vorbild könnten unsere Nachbarn in Österreich sein, wo Weggeworfenes eine herrenlose Sache ist und somit niemandem gehört.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas Jira
Das Abfallrecht des Bundes und der Länder enthält keine Vorschriften, welche die Entnahme von Abfällen aus Containern als Diebstahl unter Strafe stellen. Die Strafbarkeit solcher Handlungen ist ausschließlich nach den einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu den Eigentumsdelikten, insbesondere nach § 242 StGB (Diebstahl), zu beurteilen. Die da-mit verbundenen Eigentumsfragen sind nach den zivilrechtlichen Bestimmungen des BGB zu beantworten.
Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob an dem jeweiligen Abfall noch (fremdes) Eigen-tum besteht, oder das Eigentum aufgegeben und kein neues Eigentum begründet wurde, der Abfall also herrenlos ist. Dies ist jeweils Tatfrage, so dass es auf den jeweiligen Einzelfall ankommt. So dürfte etwa bei Abfällen in Containern, die noch auf dem Betriebsgelände stehen, nur schwerlich von einer Aufgabe des Eigentums durch den Erzeuger oder Besitzer, also von der Herrenlosigkeit dieser Abfälle auszugehen sein, insbesondere dann, wenn diese Abfälle zur weiteren Verwertung bereit gestellt werden.
Solche Abfälle z. B. können dann auch taugliches Objekt eines Eigentumsdelikts, insbeson-dere eines Diebstahls sein.
Bei Lebensmittelabfällen dürfte es sich aber in der Regel um geringwertige Sachen handeln, deren Diebstahl nur auf Antrag der Geschädigten oder wegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung geahndet wird (§ 248a StGB). Zu einer Strafverfolgung führt das „Containern“ bei Lebensmittelabfällen daher häufig nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Hans Lotzien