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Ilse Aigner
CSU
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Frage von Helmut G. •

Frage an Ilse Aigner von Helmut G. bezüglich Gesundheit

Lebensmittelkennzeichnung

Ich habe eine Tube Delikatess-Senf von Thomy gekauft und lese dort, dass ich bei einer "Portion" Senf 12 kcal zu mir nehme ( die 1 % des täglichen Bedarfs entsprechen).Sagen Sie mir bitte wie groß "eine Portion Senf" ist. Ich kann hier nicht mitrechnen.

Mit freundlichen Grüßen
Helmut Großmann

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Großmann,

vielen Dank für Ihre Frage.

Die Grundkennzeichnung vorverpackter Lebensmittel ist auf europäischer Ebene durch die Lebensmittel-Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG geregelt. Deren Vorgaben sind von den Mitgliedstaaten ohne Abweichungen in nationales Recht umzusetzen. Dies ist in Deutschland insbesondere durch die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) erfolgt. In der LMKV ist die Schriftgröße zum derzeitigen Stand nicht vorgeschrieben. Die Bundesregierung hält es für wichtig, die Lesbarkeit der Pflichtangaben auf dem Etikett zu verbessern, da dies einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Verbraucherinformation darstellt. Daher unterstütze ich die Europäische Kommission in ihrem Bestreben, eine Mindestschriftgröße festzulegen. Dies wird gegenwärtig auf EU-Ebene erörtert. Der Vorschlag für eine Verordnung betreffend Information der Verbraucher über Lebensmittel schreibt eine Mindestschriftgröße von 1,2 Millimetern (bezogen auf den Buchstaben "x") für die Pflichtangaben auf dem Etikett vor. Nach geltendem EU-Recht ist eine Nährwertkennzeichnung von verpackten Lebensmitteln derzeit grundsätzlich freiwillig und nur in bestimmten Fällen verpflichtend vorzunehmen. Um diese Situation zu verbessern, wurde im Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in Ergänzung zu den bereits in der Europäischen Union bestehenden rechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Nährwertkennzeichnung das „1 plus 4“-Modell zur Angabe freiwilliger erweiterter Nährwertinformationen auf verpackten Lebensmitteln entwickelt. Die Angaben für erweiterte Nährwertinformationen sollen pro Verzehrseinheit des Lebensmittels erfolgen. Eine Verzehrseinheit umschreibt eine bestimmte Menge eines Lebensmittels, auf die sich der angegebene Energiegehalt und die Gehalte an Nährstoffen bezieht. Eine Verzehrseinheit kann je nach Lebensmittel ein Stück (z. B. ein Keks), eine Scheibe (z. B. Käse), ein Riegel (z. B. Müsliriegel), eine definierte Menge aus einer größeren Packung (z. B. ein Glas von 250 ml aus einer 1 Liter Flasche) oder aber eine ganze Verpackungseinheit (z. B. eine Pizza) umfassen. Sie kann zudem auch eine übliche Portion eines Lebensmittels beschreiben (z. B. ein Becher Joghurt, ein Brötchen). Die Menge einer Verzehrseinheit, auf die sich die betreffenden Angaben beziehen, ist mindestens als Gewichtsangabe auf dem Etikett in Verbindung mit den erweiterten Nährwertangaben anzugeben. Wenn sich ein Hersteller entscheidet, bei Lebensmitteln eine nährwertbezogene Angabe (z.B. „zuckerfrei“ oder „leicht“) zu verwenden, ist er verpflichtet, für das betreffende Lebensmittel eine im Einzelnen festgelegte Nährwertkennzeichnung vorzunehmen. Zur Zeit findet eine Überarbeitung des Lebensmittel- und Nährwertkennzeichnungsrechts auf europäischer Ebene statt. Der Verordnungsvorschlag sieht eine obligatorische Nährwertkennzeichnung vor. Elemente der verbindlich vorgeschriebenen Nährwertkennzeichnung sind der Brennwert sowie die Gehalte an Fett, gesättigten Fettsäuren, Eiweiß, Kohlenhydraten unter spezieller Nennung von Zucker und Salz.

Falls Sie weitere Fragen zum Thema haben, können Sie sich über http://www.bmelv.de direkt an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucheschutz wenden. Auf der Seite Abgeordnetenwatch können mir interessierte Bürger Fragen stellen, die mein Abgeordnetenmandat betreffen.

Mit freundlichem Gruß,
Ilse Aigner MdB

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