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Ilse Aigner
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Frage von Helmut G. •

Frage an Ilse Aigner von Helmut G. bezüglich Kultur

Guten Tag Frau Aigner,
das Stopfen von Enten und Gänsen ist u.a. in unserem Land verboten. Ist Ihnen bekannt, dass auf der "Grünen Woche in Berlin" Stopfleber als besondere Delikatesse angeboten wurde und wie haben Sie ggf. auf diese unter tierquälerischer Haltung erzeugten Produkte reagiert ?

Mit freundlichem Gruss aus Marienheide

Helmut Gebske

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Gebske,

vielen Dank für Ihre Frage.

In Paragraph 3 des Tierschutzgesetzes wird bestimmt, dass es verboten ist, einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Die Zwangsfütterung von Gänsen und Enten, auch zur Gewinnung von Stopfleber, französisch foie gras, ist demnach in Deutschland generell verboten; Ausnahmen ebenfalls nicht zulässig. In anderen Ländern, auch in EU-Mitgliedsstaaten wie etwa Frankreich, ist das traditionell geübte Mästen von Gänsen und enten zur Gewinnung von Stopfleber jedoch nach dem dort geltenden Recht erlaubt.

Mit der Verabschiedung der "Empfehlung für das Halten von Gänsen bzw. von Moschusenten" im Juni 1999 durch den Ständigen Ausschuss beim Europarat in Straßburg auf der Grundlage des Europäische Übereinkommens über den Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen wurde jedoch diese Form von Zwangsmast für die Vertragsstaaten als nicht tierschutzkonform festgeschrieben. Allerdings enthalten diese Empfehlungen noch kein generelles und sofortiges Verbot der Zwangsmast. Zusatzbestimmungen verpflichten jedoch die Länder, die die Herstellung von Stopfleber noch erlauben, die Forschung über Tierschutzaspekte und alternative Methoden, die ohne Stopfen auskommen, zu fördern. Solange noch keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse über alternative Methoden zur Verfügung stehen, ist die Gewinnung von Stopfleber nach Artikel 25 der angegebenen Empfehlungen nur dort, wo diese Form der Mast traditionell geübt wird, und nur unter behördliche Überwachung zulässig. Da auch die Europäische Union Vertragspartei des Übereinkommens ist, sind diese Bestimmungen auch Gemeinschaftsrecht. Die EU-Kommission kann darüber hinaus eigene Vorschläge für Haltungs- und Fütterungsvorschriften für Gänse und Enten vorlegen. Dabei müssen auch alle tierschutzrechtlichen und wissenschaftlichen Aspekte der Zwangsmast berücksichtigt werden. Dies ist bisher noch nicht geschehen. Deutschland hat die Problematik der Zwangsmast deshalb bereits gegenüber der europäischen Kommission angesprochen. Ein einseitiges nationales verbot der Einfuhr von Gänsestopfleber nach Deutschland ist nach geltendem EU-Recht nicht zulässig, auch wenn bei uns die Erzeugung eines solchen Produktes aus tierschutzrechtlichen Gründen nicht erlaubt ist.

Falls Sie weitere Fragen zum Thema haben, können Sie sich über www.bmelv.de direkt an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucheschutz wenden. Auf der Seite Abgeordnetenwatch können mir interessierte Bürger Fragen stellen, die mein Abgeordnetenmandat betreffen.

Mit freundlichen Grüßen
Ilse Aigner MdB

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