Frage an Ilse Aigner von Michael B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Aigner,
in ihrer Antwort auf eine Anfrage des Herrn Spengler vom 22.11.2010 schreiben sie:
"Im Fall des von Ihnen aufgegriffenen Beispiels wären die Wahlen ungültig und eine erneute Wahl müsste vollzogen werden. Die angesprochenen Wahlen finden ausschließlich parteiintern statt, so dass die CSU innerhalb ihrer Satzung einen ihrer Schwerpunkte auf die Frauenförderung setzen kann."
Müssen wir als Wähler nun davon ausgehen das in ihrer Partei solange gewählt wird bis das passende Ergebnis zustande kommt?
Eine Wahl sollte nach dem GG (Art.21 Abs.1) demokratisch sein. In Art. 28 Abs. 1 heißt es:
"....allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist."
Ihre Partei verstößt somit, aufgrund einer Frauenquote, gegen die Demokratische Grundordnung der BRD und müsste, rein rechtlich gesehen nach Art. 21 Abs. 2 GG verfassungswidrig sein.
Meine Fragen hierzu:
1. Wieso werden in ihrer Partei Wahlen abgehalten dessen Ergebnis bestimmte Kriterien erfüllen müssen und demnach nicht mit dem GG vereinbar sind?
2. Warum wird solange gewählt bis ein entsprechendes Ergebnis erzielt wird wenn eine Wahl doch angeblich frei und gleich sein soll?
3. Wenn die Wahlen so stattfinden wie von ihnen beschrieben ist ihre Partei dann nicht Verfassungswidrig?
Ich möchte noch hinzufügen dass das Wort "Verfassungswidrig" sowieso falsch ist, denn Deutschland besitzt keine Verfassung, sondern nur ein Grundgesetz das von den Siegermächten des 2. Weltkriegs verfasst wurde. Der Art. 146 GG wurde bis heute noch nicht erfüllt!
Mit freundlichen Grüßen
Michael Bolden
Sehr geehrter Herr Bolden!
1. Nach §21 Abs.2 Satz GG ist eine Partei verfassungswidrig, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.
2. Nach §21 Abs.1 Satz 3 GG muss die innere Ordnung einer Partei demokratischen Grundsätzen entsprechen. Unsere Satzung trägt dem Rechnung. Denn auch unter Berücksichtigung der angesprochenen Wahlrechtsgrundsätze muss es einer Partei möglich sein, politische Programmatik durch die Präsenz bestimmter Mitgliedergruppen in ihren Organen zum Ausdruck zu bringen. Der Grundsatz der gleichen Wahl erfährt hier eine gerechtfertigte Einschränkung.
Mit freundlichen Grüßen
Ilse Aigner MdB