Frage an Ilse Aigner von Hans-Günter G. bezüglich Verbraucherschutz
Sehr geehrte Frau Ministerin,
wird eigentlich der Verbraucherschutz durch Ihr Ministerium noch ernst genommen?
Vor zwei Wochen habe ich erfahren dass in Fleischverpackungen oft Sauerstoff enthalten ist, damit das Fleisch außen auch dann noch schön rot und frisch aussieht, wenn es innen schon ranzig ist. Mir wurde bestätigt, dass dies ein von Ihrem Ministerium gebilligtes und geduldetes Verfahren ist, das sozusagen den Verbraucher "legal" betrügt.
Müssen erst ein paar Verbraucher gesundheitlichen Schaden nehmen, bis etwas gegen diese ekelhafte Praxis getan wird?
Ebenso ist es Gang und Gebe, dass Verbackungsinhalte derart verringert werden, dass der Verbraucher dies auf den ersten Blick nicht bemerken kann, weil der Preis der alte geblieben ist. Dies sind verdeckte Preiserhöhungen, nicht selten in zweistelliger Prozentzahl.
Auch hier versagt der Verbraucherschutz.
Frage: Ist in Ihrem Ministerium ein Gesetz in Arbeit, die solche Betrügereien unterbinden?
Sind solche Verbrauchertäuschungen nicht schon Gesetzeswidrig?
Warum muss immer erst der berechtigte Unmut der Verbraucher öffentlich gemacht werden, bis sich die Politik bequemt ihre Arbeit zu tun?
Ihre Antwort erwarte ich mit Interesse.
Schöne Grüße
Hans-Günter Glaser
Sehr geehrter Herr Glaser,
mit Erlass vom 2. August 2010 ist das BfR um Risikobewertung einer gesundheitlichen Gefährdung durch den Verzehr von Cholesteroloxidationsprodukten in Frischfleisch, dass in Verpackungen „unter Schutzatmosphäre verpackt“ wurde, gebeten worden. Unter
http://www.bfr.bund.de/cm/208/keine_gesundheitliche_gefaehrdung_des_verbrauchers_durch_unter_sauerstoff_schutzgas_verpacktes_frischfleisch.pdf finden Sie dazu eine veröffentlichte Stellungnahme des BfR vom 6. August 2010.
Zum Thema „Mogelverpackungen“ wurde inzwischen die EG-Richtlinie 98/6/EG über die Grundpreiskennzeichnung (umgesetzt in der Preisangabenverordnung) erlassen, welche die Rechte der Verbraucher im geschäftlichen Verkehr insgesamt weitreichend stärkt. Danach muss u. a. bei Waren in Fertigpackungen sowohl der Endpreis als auch der Preis je Mengeneinheit (z. B. je Kilogramm oder Liter) angegeben werden. Die Verbraucher können also spätestens seit diesem Zeitpunkt auch ohne feste Packungsgrößen die Preise von Erzeugnissen fundiert beurteilen und miteinander vergleichen. Im europäischen Fertigpackungsrecht wird zudem weiterhin dafür gesorgt, dass die Verbraucher nicht durch Mogelpackungen irregeführt werden (Täuschungsverbot) und dass sie jederzeit erkennen können, wie viel die tatsächliche Füllmenge einer Packung beträgt.
Fertigpackungen müssen gemäß § 7 Abs. 2 des Eichgesetzes (EichG) so gestaltet und befüllt sein, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist. Verstöße können von den zuständigen Länderbehörden als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist der Verkauf von „Mogelpackungen“, also Warenbehältnissen, die den Eindruck einer größeren als der tatsächlich vorhandenen Füllmenge hervorrufen, eine unlautere irreführende Geschäftshandlung. Verbraucherzentralen aber auch die Wettbewerbszentrale können hiergegen mit Abmahnungen und auch Unterlassungsklagen vorgehen. In der Praxis wird von diesen Möglichkeiten auch viel-fach Gebrauch gemacht.
Falls Sie weitere Fragen zum Thema haben, dann können Sie zusätzliche Informationen im Internet unter http://www.bmelv.de abrufen oder wenden Sie sich damit bitte an mein Ministerium. Auf der Plattform "Abgeordnetenwatch" können interessierte Bürgerinnen und Bürger Fragen stellen, die mein Abgeordnetenmandat betreffen. Ich bitte Sie, zukünftig darauf Rücksicht zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Ilse Aigner MdB