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Ilse Aigner
CSU
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Frage von Brigitte D. •

Frage an Ilse Aigner von Brigitte D. bezüglich Verbraucherschutz

Guten Tag Frau Aigner,

weshalb wird irreführende Werbung

- hier: "ohne geschmacksverstärkende Zusatzstoffe"

nicht verboten??

Es handelt sich in diesem speziellen Fall um "Allwürzmitte bzw. Fleisch- und/oder Gemüsebrühe, Instantsuppen usw.

Hier werben die Hersteller mit o.g. Slogan. Als dritte Zutat erscheint auf der Zutatenliste
"Hefeextrakt".(Ich verzichte bewusst auf Herstellerangaben, da es inzwischen sehr viele
Hersteller gibt, die den Verbraucher mit diesem Hinweis täuschen.

Der Verbraucher wird irregeführt. Hefeextrakt enthält "Glutamat". Also eindeutig ein
Geschmacksverstärker!!!!!!!! Nachzulesen bei Wikipedia/Ökotest etc.

Ich bitte Sie, sich mit diesem Missstand auseinanderzusetzen.
Vielen Dank.
Freundlich grüßt Sie
B.Dix

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Dix,

vielen Dank für Ihre Fragen!

Zu Ihrer Frage, ob ein Werbeslogan wie etwa „ ohne geschmacksverstärkende Zusatzstoffe“ legitim sei, ist festzustellen, dass die Geschmacksverstärker Glutaminsäure, Mononatriumglutamat oder etwa andere Salze der Glutaminsäure (Glutamate E 620-625) Aminosäuren, bzw. Salze von Aminosäuren sind, die auch in der Natur als Baustein zahlreicher Eiweiße vorkommen, insbesondere in Milch-, Weizen, Mais- und Sojaproteinen. Daher ist Glutamin natürlicherweise Bestandteil proteinreicher Lebensmittel.
So ist auch der aromatische Geschmack von Hefeextrakt unter anderem auf Glutaminsäure zurückzuführen.
Glutaminsäure und ihre Salze, die Lebensmittel wegen ihrer geschmacksverstärkenden Wirkung zugestezt werden, sind Lebensmittelzusatzstoffe zu technologischen Zwecken. Die Zulassung und Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen zu technologischen Zwecken ist in der Europäischen Union durch Gemeinschaftsrecht geregelt, von dem die deutschen Vorschriften nicht abweichen können. Zusatzstoffe dürfen bei der Herstellung von Lebensmitteln nur dann verwendet werden, wenn sie durch Rechtsvorschriften ausdrücklich zugelassen sind. Eine Zulassung wird nur dann erteilt, wenn die gesundheitliche Unbedenklichkeit des Stoffes und seiner Anwendung zuvor durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) bestätigt wurde. Die entsprechenden, in Deutschland geltenden Vorschriften sind in der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (UUulV).

Nach den Bestimmungen der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) ist die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen bei vorverpackten Lebensmitteln in der Zutatenliste anzugeben. Werden Glutaminsäure und/oder ihre Salze einem Lebensmittel wegen ihrer geschmacksverstärkenden Wirkung zugesetzt, ist bei Lebensmitteln in Fertigpackungen der Klassenname „Geschmacksverstärker“ auf der Zutatenliste anzugeben. Bei lose abgegebener Ware hat die Angabe „mit Geschmacksverstärker“ in Form eines Schildes auf oder neben dem Lebensmittel, eines Aushangs oder einer schriftlichen Aufzeichnung, die den Verbrauchern unmittelbar zugänglich ist, zu erfolgen. Bei Abgabe von Lebensmitteln in Gaststätten ist diese Angabe auf der Speisekarte anzubringen.

Wenn Glutaminsäure oder Glutamate, wie vorstehend angeführt, von der Natur aus in einem Lebensmittel vorhanden sind- wie beispielsweise in einem Hefeextrakt oder in Sojasoße, ist eine Kennzeichnung bzw., Kenntlichmachung dieser Stoffe als Lebensmittelzusatzstoff nicht erforderlich, es muss jedoch das als Zutat verwendete Lebensmittel nach den vorstehenden Vorschriften der LMKV angegeben werden. Die Angabe „ohne geschmacksverstärkende Zusatzstoffe“ ist in solchen Fällen grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Mit freundlichen Grüßen

Ilse Aigner MdB

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