Frage an Ilse Aigner von Gregor W. bezüglich Verbraucherschutz
Sehr geehrte Frau Aigner,
Koffein ist eine mild anregend wirkende Droge, und es ist als solche natürlich legal, da der Konsum von koffeinhaltigen Lebensmitteln, vor allem natürlich Getränken, nach allen aktuellen Erkenntnissen im normalen Rahmen unbedenklich ist, die Konsumenten positiv anregt und ihnen ein "wacheres" Leben ermöglicht.
Dennoch gibt es Menschen, die mit Koffein vorsichtig sein müssen. Auf Kinder wirkt Koffein mitunter zu stark. Empfindliche Personen werden schon nach einer Tasse Kaffee (ca. 100 mg Koffein) nervös und zittrig anstatt munter, andere nehmen unachtsam viel mehr Koffein zu sich, als gesundheitlich unbedenklich ist.
Ich würde daher davon ausgehen, dass alle verzehrfertigen koffeinhaltigen Produkte aus Gesundheits- und Verbraucherschutzgründen exakt damit gekennzeichnet sein müssten, wieviel Koffein sie enthalten. Das LMKV enthält jedoch nur Vorschriften über eine Kennzeichnung von Getränken mit "erhöhtem Koffeingehalt" und erlaubt viele Ausnahmen - etwa, wenn in der Verkehrsbezeichnung das Wort "Tee" oder "Kaffee" enthalten ist.
Dabei gibt es gerade bei verzehrfertigen Getränken immense Unterschiede. Von süßen "Eistee"-Getränken mit keinem oder sehr geringem Koffeingehalt bis zu extra starkem Kaffee mit über 200 mg Koffein in einer kleinen Dose. Aber die Situation ist für den Verbraucher völlig unübersichtlich.
Auf koffeinhaltigen Limonaden und Cola- und Cola-Mix-Getränken findet sich meistens keine Angabe zur Höhe des Koffeingehalts. Bei anderen Produkten, beispielsweise Kaffee-Pralinen oder Mokka-Eiskrem erfährt man gar nicht, ob - wie anzunehmen wäre - Koffein darin enthalten ist.
Warum wird nicht eine eindeutige und für alle koffeinhaltigen Lebens- und Genussmittel gültige Deklaration des Koffeingehaltes vorgeschrieben, in aussagekräftiger Weise in "mg pro 100 ml" und entprechender Anzahl von Tassen Kaffee (à 100 mg Koffein) pro Konsumeinheit als grafische Darstellung?