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Ilse Aigner
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Frage von Frank N. •

Frage an Ilse Aigner von Frank N. bezüglich Familie

Werte Frau Ilse Aigner!

Ich habe einige Probleme, was ich nicht nach voll ziehen kann.
Das Kindergeld ist eigentlich für die Kinder bzw. zur Unterstützung der Familien da, warum kommt das Kindergeld bei den sozial schwachen nicht an??? Die sozialschwachen benötigen jeden Cent und trotzdem wird das Kindergeld auf die Einkommen angerechnet. Kindergelderhöhungen sind deshalb ein Hohn und ein Schlag ins Gesicht der sozial Schwachen. Entweder bekommen die Sozialschwachen kein Kindergeld oder der Regelsatz (ALGII) für Kinder wird mit jeder Kindergelderhöhung um diesen Erhöhungsbetrag gesenkt!!!!

Bitte teilen Sie mir mit, wie Sie diese soziale Ungerechtigkeit beiseitigen wollen!!!!!!
Bitte nicht die Antwort so schreibt das Gesetz es vor, das muss eben geändert werden!!!!!
Steuersenkungen und Kindergeldfreibeträge nutzen ebenfalls den Geringverdienern nichts! Ihnen wird auf Grund verschiedener Erhöhungen von staatlichen, ländlichen und städtischen Gebühren nur das letzte Geld aus der Tasche gezogen.
Sozialabgaben sollten alle aus Steuermitteln bezahlt werden!!!!!!!! gleichmässig verteilt auf ALLE Einkommen,
Meine Frage an Sie, ist es nicht gleich, ob man die Sozialbeiträge als Sozialbeiträge oder als Steuern abführt`?

Vielen Dank
Viele Grüße
Frank Neumann

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Neumann,

wie Sie richtig anmerken, wurde die Kindergelderhöhung im Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 beschlossen. Der entsprechende Passus lautet :„Mit dem Antrag auf Drucksache 17/16 soll die Bundesregierung aufgefordert werden, durch entsprechende Gesetzgebungsvorlagen, die mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz angestrebte Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen bei Hotels und Gastronomie zurückzunehmen sowie die Regelsätze für Kinder aus Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II und SGB XII um 20 Euro anzuheben. Das Lohn-Abstandsgebot besagt hierzu gemäß § 28 Abs. 4 SGB XII: „Die Regelsatzbemessung gewährleistet, dass bei Haushaltsgemeinschaften von Ehepaaren mit drei Kindern die Regelsätze zusammen mit Durchschnittsbeträgen der Leistungen nach den §§ 29 und 31 und unter Berücksichtigung eines durchschnittlich abzusetzenden Betrages nach § 82 Abs. 3 unter den erzielten monatlichen durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelten unterer Lohn- und Gehaltsgruppen einschließlich anteiliger einmaliger Zahlungen zuzüglich Kindergeld und Wohngeld in einer entsprechenden Haushaltsgemeinschaft mit einer alleinverdienenden vollzeitbeschäftigten Person bleiben.“

Es bleibt daher also bei der bisherigen gesetzlichen Regelung gemäß § 11 Abs. 1 SGB II und der Einkommensbemessung gemäß § 11“Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.“
Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde das Kindergeld ab Januar 2010 um 20 Euro je Kind angehoben. Diese Erhöhung kommt jedem Kind und jeder Familie zu Gute.

Das Kindergeld wird bei Empfängern von Arbeitslosengeld II als Einkommen berücksichtigt. Das bedeutet, dass der Erhöhungsbetrag des Kindergeldes auf die laufenden Leistungen anzurechnen ist. Bei der vergangenen Kindergelderhöhung hatte die Bundesregierung eine Übergangsregelung beschlossen die es ermöglicht hat, auf eine Anrechnung bis Ende eines Bewilligungsabschnittes zu verzichten. Für die aktuelle Kindergelderhöhung gab es keine Übergangsregelung. Die Bundesagentur für Arbeit ist verpflichtet, das geltende Recht korrekt umzusetzen.
Um auf Ihre abschließende Frage zurückzukommen, ob die Abführung von Steuern mit der von Sozialbeiträgen gleichzusetzen ist, sollte erwähnt werden, dass Sozialbeiträge zweckgebundene Einnahmen sind. Jene Einnahmen dürfen ausschließlich für den genannten Zweck abgeführt werden und können in diesem Zusammenhang nicht mit allgemeinen Steuern gleichgesetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Ilse Aigner MdB

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