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Ilse Aigner
CSU
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Frage von Petra W. •

Frage an Ilse Aigner von Petra W. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrte Frau Aigner,

gestern las ich, dass die Höhe der Gelder, die im Einlagensicherungsfonds angelegt sind, strengster Geheimhaltung unterliegen. Welche Gründe gibt es dafür? Haben Millionen Menschen, die ihr Geld auf Girokonten und weiteren Geldanlagen zu liegen haben, nicht aller größtes Recht über die Höhe des Einlagensicherungsfonds informiert zu sein? Ich frage mich nämlich, ob diese Gelder nicht schon längst verspukuliert wurden.

Wollte Frau Merkel mit der Erhöhung der Sicherung der Spareinlagen uns Verbraucher nur täuschen aus Angst auf einen Run auf die Banken?

Mit freundlichen Grüßen

Petra Witt

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Witt,

vielen Dank für Ihre Fragen.

Sie schreiben, dass Kundeneinlagen bei Banken bis zu einer Höhe von 50.000 Euro gesichert seien, aber nach § 10 des Statutes zum Einlagensicherungsfonds ein Rechtsanspruch der Banken auf Hilfestellung oder auf das Vermögen des Einlagensicherungsfonds nicht bestehe. Letzteres gelte insbesondere für Banken, deren Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds geendet habe. Diese bedeute, wenn eine Bank zahlungsunfähig wird, könne es sein, dass die Anleger leer ausgehen.

Seit August 1998 sind alle Banken durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) verpflichtet, ihre Einlagen durch Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zu sichern. Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung ist Voraussetzung dafür, dass ein Institut zum Geschäftsbetrieb zugelassen wird. Seit dem 30. Juni 2009 sind die Einlagen der Bankkunden nach dem EAEG mindestens bis zu einer Höhe von 50.000 Euro gedeckt. Die gesetzliche Einlagensicherung kann jedoch nicht alle Ansprüche absichern. Es besteht neben der gesetzlichen Einlagensicherung das System der freiwilligen Sicherungseinrichtungen verschiedener Bankgruppen (Privatbanken, öffentliche Banken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken sowie private und öffentlich-rechtliche Bausparkassen), das über die gesetzliche Verpflichtung hinausgeht. Detaillierte Angaben hierzu enthalten die jeweiligen Statute bzw. Satzungen der Sicherungsfonds. Auf die Leistungen der freiwilligen Einlagensicherungsfonds haben Bankkunden jedoch keinen unmittelbaren Rechtsanspruch.
Im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer Bank, die zu diesem Zeitpunkt eier freiwilligen Einrichtung anschlossen ist, sind die Kundeneinlagen über die gesetzliche Einlagensicherung hinaus entsprechend dem im Statut bzw. in der Satzung dieser Einrichtung festgelegten Umfang geschützt.
Die von der gesetzlichen Einlagensicherung garantierte Summe von 50.000 Euro wird durch die Regelung von § 10 des Statutes des freiwilligen Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. daher nicht eingeschränkt.
Falls Sie weitere Fragen zum Thema haben, dann können Sie zusätzliche Informationen im Internet unter www.bmelv.de abrufen oder wenden Sie sich damit bitte an mein Ministerium. Auf der Plattform "Abgeordnetenwatch" können interessierte Bürgerinnen und Bürger Fragen stellen, die mein Abgeordnetenmandat betreffen. Ich bitte Sie, zukünftig darauf Rücksicht zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Ilse Aigner MdB

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